OGH: § 28a FinStrG – Verantwortlichkeit von Verbänden
Gem § 28a Abs 1 FinStrG ist die Verbandsgeldbuße in Finanzstrafsachen (von dort ausdrücklich genannten Ausnahmen abgesehen) nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen; damit wird ausgedrückt, dass die Buße nicht – wie in § 4 VbVG vorgesehen – nach dem Tagessatzsystem, sondern dem Sanktionensystem des FinStrG folgend zu bestimmen ist
§ 28a FinStrG, § 4 VbVG, § 5 VbVG
GZ 13 Os 10/16v, 27.06.2016
OGH: Gem § 28a Abs 1 FinStrG ist die Verbandsgeldbuße in Finanzstrafsachen (von dort ausdrücklich genannten Ausnahmen abgesehen) nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Damit wird ausgedrückt, dass die Buße nicht – wie in § 4 VbVG vorgesehen – nach dem Tagessatzsystem, sondern dem Sanktionensystem des FinStrG folgend zu bestimmen ist
Die in § 5 Abs 2 und 3 VbVG genannten Erschwerungs- und Milderungsgründe können auch bei der Bemessung einer nach dem FinStrG zu bestimmenden Verbandsgeldbuße herangezogen werden.