30.05.2023 Zivilrecht

OGH: Zur Bemessung seelischer Schmerzen (Fremdkörper in der Gebärmutter nach Entfernung der Spirale)

Für eine 2 Monate lange Ungewissheit über den in ihrem Körper befindlichen Fremdkörper, die Belastung durch die Einnahme eines Hormonpräparats und geringe körperliche Schmerzen ist ein Schmerzengeld von € 500 angemessen


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Schmerzengeldbemessung, seelische Schmerzen, Ungewissheit, Fremdkörper in der Gebärmutter, Bruch, Spirale, Intrauterinpessar
Gesetze:

 

§ 1325 ABGB

 

GZ 2 Ob 51/23y, 20.04.2023

 

OGH: Beim Schmerzengeld handelt es sich nach stRsp um eine Globalentschädigung. Bei der Ausmessung kann das Begehren nicht in einzelne, bestimmten Verletzungen bzw Folgeerscheinungen zuzuordnende Teilbeträge zerlegt werden. Es ist vielmehr der Gesamtkomplex der Schmerzempfindung unter Bedachtnahme auf die Dauer und Intensität der Schmerzen nach ihrem Gesamtbild, die Schwere der Verletzung und das Maß der psychischen und physischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands zu berücksichtigen. Im Rahmen der Globalbemessung des Schmerzengeldes ist auch auf Sorgen des Verletzten um spätere Komplikationen, das Bewusstsein eines Dauerschadens und die damit verbundene seelische Belastung, mögliche Beziehungsprobleme sowie entgangene und künftig entgehende Lebensfreude Bedacht zu nehmen.

 

Seelische Schmerzen sind jedenfalls dann ersatzfähig, wenn sie Folge einer Körperverletzung sind. Dabei kommt es für die Ausgleichsfähigkeit weder auf das Vorliegen eines eigenständigen Leidenszustands von Krankheitswert noch einer ärztlichen Behandlungsbedürftigkeit an.

 

Im hier zu beurteilenden Fall war die Klägerin rund 2 Monate lang im Ungewissen über den in ihrem Körper befindlichen Fremdkörper. Darüber hinaus war sie einer Belastung durch die Einnahme eines Hormonpräparats ausgesetzt. Vor diesem Hintergrund erachtet der Senat unter Berücksichtigung der festgestellten (geringen) körperlichen Schmerzen (2 Stunden starke, 3 Stunden mittelstarke und 11 Stunden leichte Schmerzen) insgesamt den Zuspruch eines globalen Schmerzengeldes von € 500 als den konkreten Umständen des Einzelfalls angemessen. Der vom Berufungsgericht vorgenommene Zuspruch von € 2.500 sprengt hingegen den von der Jud gezogenen Rahmen.