03.08.2011 Wirtschaftsrecht

OGH: Zur erlaubten Dauer einer Generalversammlung

Eine Fortsetzung der Generalversammlung nach Mitternacht führt nicht zur Nichtigkeit der dann gefassten Beschlüsse


Schlagworte: Gesellschaftsrecht, Generalversammlung, Dauer, Fortsetzung nach Mitternacht
Gesetze:

§§ 34 ff GmbHG

GZ 6 Ob 99/11v, 16.06.2011

 

OGH: Das GmbHG enthält keine ausdrücklichen Vorschriften über die erlaubte Dauer einer Generalversammlung. Dasselbe gilt für die §§ 105, 106 AktG. Nach § 106 Z 1 AktG hat die Einberufung zur Hauptversammlung die Firma der Gesellschaft sowie die Angabe von Tag, Beginn, Zeit und Ort der Hauptversammlung zu enthalten. Eine Vorschrift über die zulässige Höchstdauer der Hauptversammlung besteht nicht.

 

Nach Strasser besteht keine Vorschrift, wonach die Hauptversammlung am Tag ihrer Eröffnung auch enden müsse. Die Erledigung der Tagesordnung, nach der sich der Schluss der Hauptversammlung richtet, könne somit auch mehr als einen Tag in Anspruch nehmen. Auch nach Bachner müsse die Hauptversammlung, wenn sie über Mitternacht hinaus anzudauern drohe, nicht automatisch um 24:00 Uhr auseinandertreten, wenn zu dieser Zeit ein geordnetes Ende der Hauptversammlung unmittelbar absehbar sei.

 

Auch nach überwiegender Auffassung zum deutschen Recht führt eine Fortsetzung der Hauptversammlung nach Mitternacht nicht zur Nichtigkeit der dann gefassten Beschlüsse.

 

Aus dem bloßen Umstand, dass einer der angefochtenen Beschlüsse erst um 00:27 Uhr gefasst wurde, kann sich daher dessen Anfechtbarkeit nicht ergeben. Selbst nach der vermittelnden Auffassung Bachners handelt es sich diesfalls um einen Fall, dass die Beendigung der Generalversammlung unmittelbar absehbar war. In einem derartigen Fall wäre aber eine Pflicht zur Beendigung der Generalversammlung und deren Fortsetzung an einem späteren Zeitpunkt sinnwidrig. Dies würde für obstruierende Minderheitsgesellschafter auch erhebliche Missbrauchsmöglichkeiten eröffnen.