24.08.2011 Verfahrensrecht

OGH: Nach § 18 Abs 1 ZPO kann die Nebenintervention in jeder Lage des Rechtsstreits bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidung durch Zustellung eines Schriftsatzes an beide Parteien erfolgen

Die Erklärung des Beitritts (erst) im Rechtsmittel steht mit dieser gesetzlichen Regelung im Einklang und wird von LuRsp - namentlich auch für die Revision - für zulässig erachtet


Schlagworte: Nebenintervention, Beitrittserklärung, Rechtsmittel
Gesetze:

§ 17 ZPO, § 18 ZPO

GZ 5 Ob 245/10f, 07.07.2011

 

OGH: Nach § 18 Abs 1 ZPO kann die Nebenintervention in jeder Lage des Rechtsstreits bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidung durch Zustellung eines Schriftsatzes an beide Parteien erfolgen. Die Erklärung des Beitritts (erst) im Rechtsmittel steht mit dieser gesetzlichen Regelung im Einklang und wird von LuRsp - namentlich auch für die Revision - für zulässig erachtet.

 

Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Abgabe der Beitrittserklärung an das Gericht und wird mit der Zustellung des Beitrittsschriftsatzes an beide Parteien rechtswirksam. Nach hA ist der Beitrittsschriftsatz bei dem Gericht einzubringen, welches mit der Rechtssache gerade befasst ist.

 

Unrichtig ist die Behauptung der Klägerin, dass „über die Nebenintervention“ eine Verhandlung stattzufinden habe. Grundsätzlich ist gem § 18 Abs 2 Satz 1 ZPO nur über den von einer der Prozessparteien gestellten Antrag auf Zurückweisung des Nebenintervenienten nach vorhergehender mündlicher Verhandlung zwischen dem Bestreitenden und dem Intervenienten durch Beschluss zu entscheiden.

 

Welche Argumente der Nebenintervenient in seinem Rechtsmittel geltend macht, richtet sich nach den allgemeinen für die Revision maßgeblichen Grundsätzen und im Übrigen hat die Klägerin auch gar keinen Antrag auf Zurückweisung des Nebenintervenienten gestellt. Soweit die Klägerin schließlich die nicht aktenkundige Behauptung aufstellt, die ergangenen Entscheidungen der Vorinstanzen seien auch bereits „beidseits“ (gemeint wohl: von der Beklagten) erfüllt worden, so wäre es Letzterer ohnehin freigestanden, die Revision ihres Nebenintervenienten zurückzuziehen oder (auch einen erst nachträglich möglichen) Rechtsmittelverzicht zu erklären, wonach das von ihrem Nebenintervenienten eingebrachte Rechtsmittel unzulässig und gestützt auf § 472 ZPO zurückzuweisen gewesen wäre; all dies ist jedoch nicht geschehen.