09.01.2017 Wirtschaftsrecht

VwGH: Vorschreibung eines Sanierungskonzeptes gem § 79 Abs 3 GewO und Verhältnismäßigkeitsprüfung?

Der VwGH hat iZm der Vorschreibung von Auflagen nach § 79 Abs 1 GewO bereits wiederholt festgehalten, dass der mit der Erfüllung einer Auflage verbundene Aufwand niemals außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen kann, wenn das Ziel der Auflage dem Schutz vor einer Gesundheitsgefährdung dient; da § 79 Abs 3 GewO iZm der Maßgeblichkeit des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für das Sanierungskonzept ausdrücklich auf dessen Abs 1 verweist, ist diese Rsp auch für die Vorschreibung eines Sanierungskonzeptes maßgeblich


Schlagworte: Gewerberecht, Betriebsanlage, Vorschreibung eines Sanierungskonzeptes, Verhältnismäßigkeitsprüfung
Gesetze:

 

§ 79 GewO

 

GZ Ra 2016/04/0092, 10.10.2016

 

VwGH: Soweit die Revisionswerberin vorbringt, dass im Rahmen des § 79 Abs 3 GewO nicht vorgeschrieben werden dürfe, durch welche Maßnahmen das Ziel erreicht werden soll, ist dem entgegenzuhalten, dass das VwG keine bestimmten Maßnahmen vorgeschrieben, sondern nur beispielhaft (arg.: "wie z.B.", "auch durch ... erreicht werden kann") mögliche Maßnahmen angeführt hat, durch die der hinreichende Schutz der Interessen gem § 74 Abs. 2 GewO gewahrt werden kann. Da die Entscheidungsbefugnis der Revisionswerberin betreffend die im Sanierungskonzept vorzuschlagenden Maßnahmen entgegen ihrer Auffassung durch das beispielhafte Anführen einzelner möglicher Maßnahmen nicht eingeschränkt wird, begründet dieser Hinweis keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses.

 

Dem Revisionsvorbringen, das VwG habe nicht dargelegt, inwiefern trotz Einhaltung der aktuell vorgeschriebenen Auflagen kein hinreichender Schutz der Interessen des § 74 Abs 2 GewO 1994 gewährleistet sei bzw inwiefern Maßnahmen erforderlich seien, die die Betriebsanlage in ihrem Wesen veränderten, vermag der VwGH nicht beizutreten. Das VwG hat gestützt auf das brandschutztechnische Sachverständigengutachten dargelegt, dass für die Bewohner bestimmter Zimmer im Brandfall eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit vorliegt, und es hat unter Berufung auf das Erkenntnis vom 15. Oktober 2003, 2000/04/0193, in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, warum der hinreichende Interessenschutz nur durch Maßnahmen erreicht werden könne, die die Betriebsanlage in ihrem Wesen verändern würden. Die Revisionswerberin hat auch kein Vorbringen dazu erstattet, welche die Betriebsanlage nicht in ihrem Wesen verändernden Auflagen vorliegend in Betracht gekommen wären.

 

Die Revisionswerberin bringt vor, es sei die Rechtsfrage zu klären, ob bei einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit eine Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Vorschreibung eines Sanierungskonzeptes zu entfallen habe. Der VwGH hat iZm der Vorschreibung von Auflagen nach § 79 Abs 1 GewO bereits wiederholt festgehalten, dass der mit der Erfüllung einer Auflage verbundene Aufwand niemals außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen kann, wenn das Ziel der Auflage dem Schutz vor einer Gesundheitsgefährdung dient. Da § 79 Abs 3 GewO iZm der Maßgeblichkeit des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für das Sanierungskonzept ausdrücklich auf dessen Abs 1 verweist, ist diese Rsp auch für die Vorschreibung eines Sanierungskonzeptes maßgeblich.