11.01.2012 Sonstiges

VwGH: NÄG – Änderung des Familiennamens auf "Tomahawk"?

Ein gewählter Name, der für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich ist (§ 3 Abs 1 Z 2 NÄG), steht einer Bewilligung der Namensänderung auch dann entgegen, wenn die gewählte Bezeichnung für sich allein genommen weder lächerlich noch anstößig wäre


Schlagworte: Namensänderungsrecht, Versagung der Bewilligung, im Inland nicht gebräuchlich
Gesetze:

§ 2 NÄG, § 3 NÄG

GZ 2010/06/0276, 07.12.2011

 

Der Bf begehrte die Änderung seines Vornamens und seines Familiennamens in "T. Tomahawk". Er begründete dies damit, dass er sich mit seinem Vor- und Familiennamen seit Jahren nicht wohlfühle und wünsche, die beantragten neuen Namen zu führen. Die Behörde bewilligte die beantragte Änderung des Vornamens, das Begehren auf Änderung des Familiennamens wies sie hingegen ab. Das NÄG lasse eine Umwandlung des Begriffes "Tomahawk" zu einem Familiennamen nicht zu; der gewünschte Name komme als Familienname im Inland nicht vor, sondern entspreche der Bezeichnung einer der Streitaxt ähnlichen Waffe verschiedener indianischer Stämme.

 

VwGH: § 2 Abs 1 NÄG nennt die Gründe für die Änderung des Familiennamens, wobei Z 11 dieser Bestimmung die Änderung auch erlaubt, wenn der Antragsteller aus "sonstigen" Gründen einen anderen Familiennamen wünscht (sog "Wunschname"). Allerdings zählt § 3 Abs 1 NÄG Unzulässigkeitsgründe auf; die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf ua nicht bewilligt werden (Z 2), wenn der beantragte Familienname lächerlich, anstößig oder für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich ist.

 

Der hier maßgebliche dritte Fall ("für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich") ist isoliert zu betrachten; ein gewählter Name, der für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich ist, steht einer Bewilligung der Namensänderung auch dann entgegen, wenn die gewählte Bezeichnung für sich allein genommen weder lächerlich noch anstößig wäre. Gegen die Gebräuchlichkeit spricht hier, dass kein tatsächlich existierender Familienname gewünscht wird und dass der gewünschte Name nach dem allgemeinen Sprachverständnis in Österreich als Bezeichnung für einen Gegenstand zu verstehen ist. Ob der Name allenfalls in den USA und in Kanada vorkommt, ist unerheblich, weil es nach dem maßgeblichen Gesetzeswortlaut auf die Gebräuchlichkeit im Inland ankommt.

 

Die Beurteilung der Behörde, dass der beantragte Familienname "Tomahawk" im Inland für die Bezeichnung von Personen nicht gebräuchlich ist, war daher nicht zu beanstanden.