18.01.2012 Wirtschaftsrecht

VwGH: Billigstbieterprinzip gem § 80 Abs 3 BVergG 2006 aF (bzw § 79 Abs 3 BVergG 2006 nF)

Bei der Beurteilung des niedrigsten Preises im Rahmen des Billigstbieterprinzips dürfen Qualitätsmerkmale oder Folgekosten nicht einbezogen werden


Schlagworte: Vergaberecht, Inhalt der Ausschreibungsunterlagen, Billigstbieterprinzip, Qualitätsmerkmale, Folgekosten
Gesetze:

§ 80 Abs 3 BVergG 2006 aF, § 79 Abs 3 BVergG 2006 nF

GZ 2007/04/0078, 22.11.2011

 

VwGH: Beim Billigstbieterprinzip wird gem § 80 Abs 3 BVergG 2006 aF (§ 79 Abs 3 nF) der Zuschlag dem "Angebot mit dem niedrigsten Preis" erteilt. Bei der Beurteilung des niedrigsten Preises im Rahmen des Billigstbieterprinzips dürfen jedoch Qualitätsmerkmale oder Folgekosten nicht einbezogen werden. Im vorliegenden Beschwerdefall durfte der Auftraggeber daher im Rahmen der Zuschlagsentscheidung nur auf den niedrigsten Preis für die konkret ausgeschriebene Leistung (Heizung-Lüftung-Sanitär) abstellen und nicht, wie die Begründung der Zuschlagsentscheidung zum Ausdruck bringt, auf Folgekosten in einem anderen Gewerk (hier: Folgekosten beim Gewerk Elektrotechnik).