25.01.2012 Sozialrecht

VwGH: Haftet der Verpächter für Beitragsschuldigkeiten gem § 38 BSVG?

Eine Beitragshaftung des Verpächters von Grundstücken kommt nicht in Betracht


Schlagworte: Bauern-Sozialversicherungsrecht, Haftung für Beitragsschuldigkeiten, Verpächter, Eigentümer von Wirtschaftsgütern, Beteiligung
Gesetze:

§ 38 BSVG

GZ 2009/08/0059, 16.11.2011

 

Die Bf hat ihre Liegenschaft (landwirtschaftlich genutzte Fläche) seit 1. April 2003 an M verpachtet.

 

Mit Bescheid vom 10. Juli 2008 sprach die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt aus, die Bf hafte gem §§ 38 Abs 4 Z 2 und 3, Abs 6 und 7 sowie 33 Abs 4 BSVG "als Eigentümerin von Wirtschaftsgütern, und zwar mit der Liegenschaft" für rückständige Beiträge des M zur Unfallversicherung.

 

VwGH: Da der Betrieb des Beitragsschuldners nicht auf die Bf übergegangen, sondern im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nach wie vor verpachtet war, kommt eine Haftung der Bf nach § 38 Abs 4 BSVG nicht in Betracht. Die Bf könnte nur gem § 38 Abs 7 leg cit für die Beitragsschulden des Pächters ihrer Liegenschaft haften. Diese Haftung hat aber zweierlei zur Voraussetzung, nämlich das Eigentum an einem Wirtschaftsgut des Betriebes ihres Pächters (diese Voraussetzung liegt vor) und eine Beteiligung der Bf am Betrieb ihres Pächters im Ausmaß von mindestens einem Vierteil Anteil am Betriebskapital.

 

Von einer solchen Beteiligung kann auf Grund der Feststellungen der belangten Behörde aber nicht die Rede sein:

 

Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides soll sich die Beteiligung (ausschließlich) aus dem Wert des verpachteten Grundstücks ergeben. Dies trifft schon deshalb nicht zu, weil das Wesen eines Pachtverhältnisses sich darin erschöpft, dass der Verpächter für die Überlassung des Pachtgrundes an den Pächter zu dessen uneingeschränkter Nutzung als Gegenleistung ein Pachtentgelt erhält. Der Verpächter erwirbt aber aus dem Pachtvertrag nicht auch einen (ideellen) Anteil am (gesamten) Betriebskapital des Unternehmens im Ausmaß des Wertes der Pachtliegenschaft. Auch der Pächter erwirbt für sein Unternehmen nicht die Liegenschaft selbst, sondern er bringt nur das Bestandrecht daran in sein Unternehmen ein. Eine Beitragshaftung der Bf als Verpächterin von Grundstücken kommt daher auch gem § 38 Abs 7 BSVG nicht in Betracht.