01.02.2012 Verwaltungsstrafrecht

VwGH: § 51 Abs 6 VStG – Verbot der reformatio in peius iZm Verhängung mehrerer Strafen statt einer Gesamtstrafe

Die Berufungsbehörde hat - abweichend von der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht - bei Verhängung einer "Gesamtstrafe" durch die erstinstanzliche Behörde in Abänderung des Straferkenntnisses für mehrere Verwaltungsübertretungen richtigerweise entsprechend mehrere Strafen statt einer "Gesamtstrafe" zu verhängen, soferne die Summe der Strafen die Höhe der "Gesamtstrafe" nicht übersteigt


Schlagworte: Verschlimmerungsverbot, Berufung, Verhängung mehrerer Strafen statt einer Gesamtstrafe
Gesetze:

§ 51 Abs 6 VStG, § 22 VStG, § 19 VStG

GZ 2010/02/0105, 16.12.2011

 

VwGH: Die Berufungsbehörde hat - abweichend von der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht - bei Verhängung einer "Gesamtstrafe" durch die erstinstanzliche Behörde in Abänderung des Straferkenntnisses für mehrere Verwaltungsübertretungen richtigerweise entsprechend mehrere Strafen statt einer "Gesamtstrafe" zu verhängen, soferne die Summe der Strafen die Höhe der "Gesamtstrafe" nicht übersteigt.