VwGH: § 51 Abs 6 VStG – Verbot der reformatio in peius iZm Verhängung mehrerer Strafen statt einer Gesamtstrafe
Die Berufungsbehörde hat - abweichend von der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht - bei Verhängung einer "Gesamtstrafe" durch die erstinstanzliche Behörde in Abänderung des Straferkenntnisses für mehrere Verwaltungsübertretungen richtigerweise entsprechend mehrere Strafen statt einer "Gesamtstrafe" zu verhängen, soferne die Summe der Strafen die Höhe der "Gesamtstrafe" nicht übersteigt
§ 51 Abs 6 VStG, § 22 VStG, § 19 VStG
GZ 2010/02/0105, 16.12.2011
VwGH: Die Berufungsbehörde hat - abweichend von der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht - bei Verhängung einer "Gesamtstrafe" durch die erstinstanzliche Behörde in Abänderung des Straferkenntnisses für mehrere Verwaltungsübertretungen richtigerweise entsprechend mehrere Strafen statt einer "Gesamtstrafe" zu verhängen, soferne die Summe der Strafen die Höhe der "Gesamtstrafe" nicht übersteigt.