VwGH: Vollstreckung von Geldstrafen gem § 54b VStG
Sind die Voraussetzungen des § 54b Abs 2 VStG gegeben, so ist für eine Anwendung des Abs 3 kein Raum
§ 54b VStG
GZ 2011/09/0160, 15.12.2011
VwGH: Sind die Voraussetzungen des § 54b Abs 2 VStG gegeben, so ist für eine Anwendung des Abs 3 dieser Gesetzesstelle nach stRsp des VwGH kein Raum. Im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw für den Fall, dass die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist einem Antrag auf Zahlungsaufschub nicht stattzugeben. Dies gilt auch hinsichtlich eines Antrages auf Zahlungserleichterungen in Form von Ratenzahlungen.
Der Bf erblickt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, dass die belangte Behörde es unterlassen hätte, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.
Dieser Beschwerdeeinwand trifft jedoch deswegen nicht zu, weil die belangte Behörde dem Bf sehr wohl Gelegenheit zur Darlegung geänderter Vermögens- und Einkommensverhältnisse gegeben hat und der Bf jedoch sein in der Berufung aufgestelltes Vorbringen, diese hätte sich zu seinen Gunsten geändert, innerhalb der ihm von der belangten Behörde gesetzten Frist nicht Gebrauch gemacht hat. Da es sich dabei um Umstände handelt, die in der Sphäre des Bf liegen, kann der belangten Behörde jedenfalls kein Vorwurf gemacht werden, sie habe zusätzliche amtswegige Ermittlungen unterlassen.