08.02.2012 Baurecht

VwGH: Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1 – räumlicher Zusammenhang iSd § 3a Abs 6 UVP-G 2000

Der Begriff "räumlicher Zusammenhang" kann nicht allgemein festgelegt werden; eine allgemein gültige Angabe in Metern ist nicht möglich, dies ist von Gegebenheiten im Einzelfall abhängig und muss individuell beurteilt werden


Schlagworte: Umweltverträglichkeitsprüfung, Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, räumlicher Zusammenhang, Einzelfallprüfung
Gesetze:

§ 3a Abs 6 UVP-G 2000, § 3 Abs 7 UVP-G 2000

GZ 2006/04/0144, 21.12.2011

 

VwGH: Der Begriff "räumlicher Zusammenhang" kann nicht allgemein festgelegt werden. Eine allgemein gültige Angabe in Metern ist nicht möglich, dies ist von Gegebenheiten im Einzelfall abhängig und muss individuell beurteilt werden. Entscheidend sind allfällige Beeinträchtigungen der Umwelt durch die Kumulation von Auswirkungen.

 

Im vorliegenden Fall besteht zwischen dem Einkaufszentrum der Bf und den in der Umgebung befindlichen, nur durch eine Straße getrennten Vorhaben nur eine geringe Entfernung, wobei die Straße als Zubringer der Kunden eher verbindend als trennend wirkt. Die belangte Behörde ist daher zu Recht von einem räumlichen Zusammenhang dieser Vorhaben ausgegangen. Auch die Gleichartigkeit der Vorhaben wurde hinsichtlich der Einkaufszentren zutreffend bejaht, sodass infolge der dadurch gegebenen Kumulierung die belangte Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Einzelfallprüfung zutreffend bejaht hat.