08.02.2012 Wirtschaftsrecht

VwGH: Zum Verkehrsgeltungsnachweis iSd § 4 Abs 2 MSchG

Für die Beurteilung der Frage nach der Verkehrsgeltung iSv § 4 Abs 2 MSchG ist mit Blick auf die Hauptfunktion der Marke, nämlich den beteiligten Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Ware zu garantieren, maßgebend, ob unterscheidungskräftige Besonderheiten oder sonstige Aspekte des konkret zu beurteilenden einzelnen Bildzeichens es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglichen, die von der Anmeldung erfassten Waren ohne Verwechslungsgefahr von Waren und Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden


Schlagworte: Markenschutzrecht, mangelnde Unterscheidungskraft, Verkehrsgeltung, Verkehrskreise, Warenklasse
Gesetze:

§ 4 MSchG

GZ 2008/03/0183, 15.12.2011

 

Die bf Partei bestreitet die Auffassung der belangten Behörde, der Verkehrsgeltungsnachweis iSd § 4 Abs 2 MSchG sei nicht erbracht worden.

 

VwGH: Dafür ist wesentlich, ob die angemeldeten Zeichen, denen keine Unterscheidungskraft iSv § 4 Abs 1 Z 3 MSchG zukommt, "innerhalb der beteiligten Verkehrskreise vor der Anmeldung infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft im Inland erworben haben" (Verkehrsgeltung) und daher gem § 4 Abs 2 MSchG dennoch registriert werden können. Von der zuständigen Behörde war daher zu beurteilen, ob die beteiligten Verkehrskreise oder zumindest ein erheblicher Teil dieser Kreise die fragliche Ware auf Grund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen.

 

Wer zu den beteiligten Verkehrskreisen zu zählen ist, richtet sich nach den beanspruchten Warenklassen.

 

Die Beschwerde stellt nicht in Abrede, dass davon ausgehend sämtliche Konsumenten in Betracht kommen. Für den Nachweis der durch Benutzung erlangten Unterscheidungskraft ist daher grundsätzlich auf die Durchschnittskonsumenten abzustellen.

 

Für die Beurteilung der Frage nach der Verkehrsgeltung iSv § 4 Abs 2 MSchG ist mit Blick auf die Hauptfunktion der Marke, nämlich den beteiligten Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Ware zu garantieren, maßgebend, ob unterscheidungskräftige Besonderheiten oder sonstige Aspekte des konkret zu beurteilenden einzelnen Bildzeichens es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglichen, die von der Anmeldung erfassten Waren ohne Verwechslungsgefahr von Waren und Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden. Zu prüfen ist also, ob jeweils das konkret zur Anmeldung eingereichte Bildzeichen, nicht aber ähnliche oder "Spielkarten" generell, mit dem Unternehmen der beschwerdeführenden Partei in Verbindung gebracht wird ("als von einem bestimmten Unternehmen stammend".

 

Eine Unschlüssigkeit der Beurteilung der belangten Behörde, die verneint hat, dass die übrigen seitens der bf Partei vorgelegten Urkunden den Verkehrsgeltungsnachweis erbracht hätten, wird von der Beschwerde, die selbst erkennt, dass das entscheidende Beweismittel vorliegendenfalls das demoskopische Gutachten ist, nicht aufgezeigt.