08.02.2012 Verkehrsrecht

VwGH: § 5 Abs 2 StVO und Vorbringen der Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung aus medizinischen Gründen

Auf Grund eines als erwiesen angenommenen situationsbezogenen Verhaltens eines Probanden (iZm der Verweigerung der Atemluftprobe auf Alkoholgehalt) ist es entbehrlich, ein ärztliches Sachverständigengutachten über dessen Zurechnungsfähigkeit einzuholen


Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Atemalkoholtest, Weigerung, Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung aus medizinischen Gründen, Dispositionsfähigkeit, Unfallschock, situationsbezogenes Verhalten
Gesetze:

§ 5 StVO, § 99 StVO

GZ 2010/02/0306, 18.11.2011

 

Das Vorbringen der Bf in der Beschwerde läuft darauf hinaus, sie sei im Zeitpunkt der Aufforderung zur Atemluftalkoholuntersuchung nicht dispositionsfähig gewesen. In diesem Zusammenhang behauptet sie das Vorliegen eines Unfallschocks.

 

VwGH: Gem § 5 Abs 2 StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben (Z 1), oder bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichen Zusammenhang steht, auf Alkoholgehalt zu untersuchen (Z 2). Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

War eine Untersuchung gem Abs 2 aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich, sind die Organe der Straßenaufsicht weiter berechtigt, Personen von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlich Sanitätsdienst stehenden, bei einer Bundespolizeibehörde tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder iSd § 5a Abs 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen (§ 5 Abs 5 Z 2 StVO).

 

Demnach müssen - so die Rsp - die Organe der Straßenaufsicht bei Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomat aus medizinischen Gründen in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs 5 Z 2 StVO zu prüfen, bejahendenfalls von der Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft Abstand zu nehmen und den Aufgeforderten zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder zu einem bei der Bundespolizeidirektion tätigen Arzt zu bringen. Wird auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung aus medizinischen Gründen nicht hingewiesen, muss der behauptete Zustand für Dritte sofort klar erkennbar sein. Auf Grund eines als erwiesen angenommenen situationsbezogenen Verhaltens eines Probanden (iZm der Verweigerung der Atemluftprobe auf Alkoholgehalt) ist es entbehrlich, ein ärztliches Sachverständigengutachten über dessen Zurechnungsfähigkeit einzuholen.