15.02.2012 Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Strafbarkeitsverjährung gem § 31 Abs 3 VStG

Die Dreijahresfrist des § 31 Abs 3 erster Satz VStG ist nur dann gewahrt, wenn das Straferkenntnis innerhalb der dort genannten Frist gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde


Schlagworte: Strafbarkeitsverjährung, Straferkenntnis
Gesetze:

§ 31 VStG

GZ 2008/10/0010, 15.12.2011

 

VwGH: Gem § 31 Abs 2 VStG beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. Gem § 31 Abs 3 erster Satz leg cit darf - wenn seit dem in Abs 2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen sind - ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden.

 

Als Straferkenntnis iSd § 31 Abs 3 erster Satz VStG ist auch die Bestätigung eines solchen durch die im Instanzenzug angerufene Berufungsbehörde zu verstehen.

 

Die Beschwerde weist zutreffend auf die stRsp hin, wonach die Dreijahresfrist des § 31 Abs 3 erster Satz VStG nur dann gewahrt ist, wenn das Straferkenntnis innerhalb der dort genannten Frist gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde. Die Erlassung des Straferkenntnisses gegenüber einer anderen Verfahrenspartei (im vorliegenden Fall etwa gegenüber dem Magistrat der Stadt Wien als Strafbehörde erster Instanz nach § 51d VStG) ist hingegen nicht geeignet, diese Wirkung herbeizuführen.