15.02.2012 Baurecht

VwGH: Einzelfallprüfung gem § 3 Abs 7 UVP-G 2000

Die Behörde hat im Fall einer Einzelfallprüfung nur zu klären, ob mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist; wie derartige Auswirkungen zu beurteilen sind und ihnen entgegenzutreten ist, ist dem späteren Bewilligungsverfahren vorbehalten


Schlagworte: Umweltverträglichkeitsprüfung, Einzelfallprüfung, Feststellungsverfahren, Bewilligungsverfahren, Kumulierung der Auswirkungen
Gesetze:

§ 3 UVP-G 2000

GZ 2007/04/0112, 21.12.2011

 

VwGH: Gem § 3 Abs 2 UVP-G 2000 ist für die in dieser Bestimmung genannten Vorhaben im Rahmen der Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist.

 

Zwar ist der belangten Behörde grundsätzlich zuzustimmen, wenn sie in Bezug auf den Beurteilungsmaßstab von "einer sehr allgemeinen Feststellung" ausgeht. Wie der VwGH bereits dargelegt hat, hat die Behörde im Fall einer Einzelfallprüfung nur zu klären, ob mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Wie derartige Auswirkungen zu beurteilen sind und ihnen entgegenzutreten ist, ist dem späteren Bewilligungsverfahren vorbehalten. Insofern stellt die Einzelfallprüfung also nur eine Grobbeurteilung eines Vorhabens dar.

 

Jedoch hat die Einzelfallprüfung nicht bloß abstrakt zu erfolgen, sondern es ist vielmehr eine konkrete Gefährdungsprognose zu erstellen. Eine bloß abstrakte Gefährlichkeitsprognose steckt nämlich schon hinter der Aufnahme bestimmter Anlagen in Anhang 1. Auf Ebene der Einzelfallprüfung muss daher eine konkrete, auf bestimmte Elemente des Einzelfalles abstellende Prüfung stattfinden.