22.02.2012 Verfahrensrecht

VwGH: Befangenheit von Verwaltungsorganen gem § 7 AVG (hier: Amtssachverständige gem § 52 AVG)

Der absolute Ausschließungsgrund des § 7 Abs 1 Z 4 AVG bezieht sich nur auf die zur Entscheidung berufenen Organwalter


Schlagworte: Befangenheit von Verwaltungsorganen, Amtssachverständiger, Organwalter
Gesetze:

§ 7 AVG, § 52 AVG

GZ 2010/09/0064, 15.12.2011

 

Der Bf macht geltend, dass die Sachverständige Mag K bereits im Verfahren der Behörde erster Instanz mitgewirkt habe und wegen Befangenheit nicht auch im Verfahren vor der belangten Behörde als Sachverständige hätte auftreten dürfen.

 

VwGH: Eine Befangenheit dieser Sachverständigen ist nicht zu ersehen, zumal sich der absolute Ausschließungsgrund des § 7 Abs 1 Z 4 AVG nur auf die zur Entscheidung berufenen Organwalter bezieht und diese Sachverständige den Bescheid erster Instanz nicht erlassen hat und auch ein sonstiger wichtiger Grund nicht ersichtlich ist, im Grunde des § 7 Abs 1 Z 3 AVG die volle Unbefangenheit der Sachverständigen in Zweifel zu ziehen.