29.02.2012 Verfahrensrecht

VwGH: Zur angemessenen Leistungsfrist im Spruch nach § 59 Abs 2 AVG

Kriterium der Gesetzmäßigkeit des in der Fristsetzung auszuübenden Ermessens ist die Frage der Angemessenheit einer gesetzten Frist unter dem Gesichtspunkt, dass sie objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte der Lage des konkreten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen


Schlagworte: Bescheid, Spruch, angemessene Leistungsfrist, Ermessen
Gesetze:

§ 59 AVG, § 58 AVG

GZ 2010/07/0211, 22.12.2011

 

Die Beschwerde wendet sich gegen die im angefochtenen Bescheid zur Durchführung der Löschungsvorkehrungen gesetzte Frist und bringt vor, dass der angefochtene Bescheid dem Bf am 15. September 2010 zugestellt und die genannte Frist jedenfalls zu kurz bemessen worden sei.

 

VwGH: Nach stRsp ist Kriterium der Gesetzmäßigkeit des in der Fristsetzung auszuübenden Ermessens die Frage der Angemessenheit einer gesetzten Frist unter dem Gesichtspunkt, dass sie objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte der Lage des konkreten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen.