29.02.2012 Verwaltungsstrafrecht

VwGH: § 5 Abs 1 VStG und Beweislast bei Ungehorsamsdelikten

Werden der Behörde Umstände bekannt, die ein Verschulden des Beschuldigten ausschließen, so hat sie diese auch bei Ungehorsamsdelikten von Amts wegen zu berücksichtigen, ohne dass es erst einer Glaubhaftmachung iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG bedürfte


Schlagworte: Ungehorsamsdelikt, Schuld, Beweislast, von Amts wegen
Gesetze:

§ 5 Abs 1 VStG, § 25 VStG

GZ 2009/07/0211, 22.12.2011

 

VwGH: Bei Ungehorsamsdelikten hat der Beschuldigte, um straffrei zu bleiben, den Beweis zu erbringen, dass ihm die Einhaltung der betreffenden Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei. Die Behörde ist somit nicht verpflichtet, von sich aus Erhebungen zu pflegen, ob Umstände, die ein Verschulden ausschließen, vorliegen; sie darf sich vielmehr mit der Feststellung des rechtswidrigen Verhaltens begnügen. Allein diese Überwälzung der Beweislast iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG befreit die Behörde aber nicht auch von der Verpflichtung, von sich aus Umstände zu berücksichtigen, die sie schon bei Ermittlung des äußeren Tatbestandes festgestellt hat. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 25 Abs 2 VStG. Werden der Behörde also Umstände bekannt, die ein Verschulden des Beschuldigten ausschließen, so hat sie diese auch bei Ungehorsamsdelikten von Amts wegen zu berücksichtigen, ohne dass es erst einer Glaubhaftmachung iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG bedürfte.