07.03.2012 Arbeitsrecht

VwGH: Verfall des Erholungsurlaubes gem § 69 BDG - begründet eine Teilzeitbeschäftigung gem § 8 Väter-Karenzgesetz eine Fristverlängerung?

Dass der Beamte auf Grund der Teilzeitbeschäftigung gem § 8 VKG entsprechend eingeschränkt war, seinen Urlaub zu konsumieren, stellt keine Unmöglichkeit des Urlaubsverbrauches aus dienstlichen Gründen dar


Schlagworte: Beamtendienstrecht, Verfall des Erholungsurlaubes, Väterkarenz, Teilzeitbeschäftigung, Unmöglichkeit des Urlaubsverbrauches aus dienstlichen Gründen, Fristverlängerung
Gesetze:

§ 69 BDG, § 8 VKG

GZ 2008/12/0056, 25.01.2012

 

VwGH: Gem § 69 BDG verfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat der Beamte eine Karenz nach dem Mutterschutzgesetz oder nach dem Väter-Karenzgesetz in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um jenen Zeitraum hinausgeschoben, um den diese Karenz das Ausmaß von 10 Monaten übersteigt.

 

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 22. April 2009, 2008/12/0071, ausgesprochen, dass sich der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ua darin manifestiert, dass die Frage des Verfalls des Erholungsurlaubes anhand des § 69 BDG zu beantworten ist. Im genannten Erkenntnis wurde davon ausgegangen, dass die krankheitsbedingte Abwesenheit des dortigen Bf vom Dienst die Tatbestandserfordernisse des § 69 Satz 2 oder 3 BDG nicht erfüllt habe.

 

Auch im Beschwerdefall ist ausgehend von dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhalt weder der Verbrauch des Urlaubes aus dienstlichen Gründen nicht möglich gewesen, noch wurde er durch Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes nach dem VKG hinausgeschoben. Im Beschwerdefall war dem Bf nämlich lediglich gem § 8 VKG Teilzeitbeschäftigung gewährt worden, er hatte keine Karenz in Anspruch genommen. Dass der Bf auf Grund der Teilzeitbeschäftigung gem § 8 VKG entsprechend eingeschränkt war, seinen Urlaub zu konsumieren, stellt jedenfalls keine Unmöglichkeit des Urlaubsverbrauches aus dienstlichen Gründen dar. Die im angefochtenen Bescheid angeführten Tage, an denen der Bf seinen Urlaub hätte konsumieren können, sind nach dem Bescheidinhalt nicht sämtliche Tage, an denen der Bf hätte Urlaub nehmen könne, sondern stellen lediglich eine nicht abschließende Auflistung dar. Mit dem Beschwerdevorbringen werden - von einigen Tagen abgesehen - keine konkreten Umstände behauptet, die eine Unmöglichkeit des Urlaubsverbrauches aus dienstlichen Gründen darstellten.