14.03.2012 Verkehrsrecht

VwGH: Amtsärztliche Untersuchung – Ladungsbescheid gem § 19 AVG iZm Gehbehindertenausweis nach § 29b StVO?

Ein Ladungsbescheid bildet keine Grundlage, eine ärztliche Untersuchung zwangsweise durchzusetzen; auch dem § 29b StVO kann keine Regelung entnommen werden, wonach eine amtsärztliche Untersuchung zwangsweise durchgesetzt werden könnte


Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, gehbehinderte Personen, amtsärztliche Untersuchung, Ladungsbescheid
Gesetze:

§ 29b StVO, § 19 AVG

GZ 2011/02/0341, 27.01.2012

 

Der Bf wendet ua ein, dass nach der Rsp des VwGH ein Ladungsbescheid keine Grundlage dafür bilde, eine amtsärztliche Untersuchung zwangsweise durchzusetzen. Eine Ladung sei lediglich der Befehl der Behörde an eine bestimmte Person, bei ihr zu erscheinen. Die Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung mittels Ladungsbescheides auf der Rechtsgrundlage des § 19 AVG sei somit in rechtswidriger Weise erfolgt.

 

Sollte es jedoch der belangten Behörde lediglich um die Vorlage von Urkunden und Unterlagen gehen, sei der angefochtene Bescheid ebenfalls rechtswidrig bzw könne nicht auf die Bestimmungen des § 19 AVG gestützt werden, weil in diesem Falle ein persönliches Erscheinen nicht notwendig sei und die gewünschten Unterlagen ua auch auf dem Postwege übermittelt werden könnten.

 

Der angefochtene Bescheid leide darüber hinaus auch an dem Mangel der erforderlichen Bestimmtheit. Die Bezeichnung des Gegenstandes der Amtshandlung mit "Aufforderung zur neuerlichen amtsärztlichen Untersuchung bezüglich Gehbehindertenausweis" entspreche nicht den Bestimmungen des § 19 AVG. Es sei nämlich nicht zu erkennen, zu welchem konkreten Gegenstand die kurz und deutlich zu bezeichnende Amtshandlung erfolgen solle. Bei dem angefochtenen Bescheid sei nur von einer Aufforderung zur neuerlichen amtsärztlichen Untersuchung die Rede. Welchem Zweck die angekündigten Vorgänge dienen sollten, bleibe allerdings unklar.

 

VwGH: Nach der Rsp des VwGH bildet ein Ladungsbescheid keine Grundlage, eine ärztliche Untersuchung zwangsweise durchzusetzen.

 

Auch wenn der Betreff des angefochtenen Ladungsbescheides die Formulierung "Aufforderung zur neuerlichen amtsärztl. Untersuchung" enthielt, so lässt dieser durchaus im Zusammenhalt mit der angedrohten zwangsweisen Vorführung (sowie im Zusammenhalt mit den früher ergangenen einfachen Ladungen) den Schluss zu, dass Zweck dieses Bescheides die zwangsweise Durchsetzung einer amtsärztlichen Untersuchung sein soll. § 19 AVG bietet jedoch hiefür - wie bereits dargelegt - keine rechtliche Grundlage. Auch dem § 29b StVO kann keine Regelung entnommen werden, wonach eine amtsärztliche Untersuchung zwangsweise durchgesetzt werden könnte. Sollte jedoch lediglich gemeint sein, dass die belangte Behörde dem Bf eine entsprechende Aufforderung zur Durchführung einer solchen Untersuchung übermitteln wollte, so fehlt es in diesem Fall an der für den VwGH nicht einsichtigen Notwendigkeit eines persönlichen Erscheinens des Bf vor der Behörde, zumal ihm dies auch schriftlich mitgeteilt werden kann.

 

Die gleichfalls aufgetragene Urkundenvorlage (ärztliche Befunde, aufgrund derer der Gehbehindertenausweis ausgestellt wurde) ist nicht Hauptzweck des Ladungsbescheides und wird auch nicht im Betreff des Ladungsbescheides erwähnt, weshalb das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ins Leere geht.