21.03.2012 Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Anstiftung gem § 7 VStG (hier: Anstiftung zum Lenken eines Kfz in alkoholisiertem Zustand)

Strafbare Anstiftung erfordert eine bewusste Einwirkung auf den Täter, die ihn zu seinem Verhalten veranlasst oder in seinem Verhalten bestärkt hat


Schlagworte: Anstiftung, Lenken eines Kfz in alkoholisiertem Zustand
Gesetze:

§ 7 VStG, § 5 StVO, § 99 StVO

GZ 2010/02/0185, 27.01.2012

 

Der Bf bringt vor, die (ebenfalls alkoholisierte) P nicht gebeten zu haben mit seinem Fahrzeug zu fahren und es einzuparken. Die Initiative sei vielmehr von P ausgegangen und es habe keine Veranlassung durch den Bf stattgefunden.

 

VwGH: Wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt gem § 7 VStG der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.

 

Die belangte Behörde begründet den Tatbestand der Anstiftung gem § 7 VStG im angefochtenen Bescheid dergestalt, dass P den Bf darauf hingewiesen habe, dass er sein Fahrzeug nicht vorschriftswidrig in zweiter Spur stehen lassen könne, weil es ansonsten wahrscheinlich abgeschleppt werde und sie habe sich angeboten, es einzuparken. Mit der Äußerung, dass er das Fahrzeug wegen seiner Alkoholisierung nicht wegfahren werde, habe der Bf P in ihrem Entschluss, das Fahrzeug für ihn einzuparken bestätigt, was sich zusätzlich in der Übergabe des Fahrzeugschlüssels manifestiert habe.

 

Dies erfüllt jedoch nicht den Tatbestand der Anstiftung iSd § 7 VStG.

 

Strafbare Anstiftung erfordert eine bewusste Einwirkung auf den Täter, die ihn zu seinem Verhalten veranlasst oder in seinem Verhalten bestärkt hat.

 

Nach der Rsp des VwGH kann eine solche Anstiftung iSd § 7 VStG insbesondere durch Bitten, Befehlen, Anheimstellen, Überreden, Auffordern, Bedrängen, Beschenken, Bestechen, Loben, Versprechen, Drohung oder Ausübung sonstigen Druckes, Täuschung uä erfolgen. Eine "unschuldige" Frage, scheinbares Abraten, ein "Wetten, dass" uä kann genügen. Unter Umständen können auch andere zum Teil sehr subtile Formen der Einflussnahme auf einen anderen die Annahme von Bestimmungstäterschaft nahe legen, etwa der Appell an die "Loyalität" oder die bewusste Aktivierung des Vorausgehorsams, des weiteren gezieltes Sticheln, Liebesentzug und andere "Strategien", um einen anderen, uU erst nach längerer Beeinflussung, allmählich "herumzukriegen"; dabei kommt es entscheidend auf die psychologische Gesamtsituation an. Auch eine verschlüsselte Aufforderung genügt.

 

Die von der belangten Behörde zur Begründung herangezogene Handlung des Bf erfüllt nicht den Tatbestand der Anstiftung iSd § 7 VStG. Die Initiative ging nämlich von P selbst aus. Sie hat sich - ohne irgendein Zutun des Bf iSd obigen Ausführungen - aus eigenem Antrieb angeboten, das Fahrzeug einzuparken. Die von der belangten Behörde angenommene "Bestätigung" in dem bereits von P gefassten Entschluss kann nicht als Anstiftung iSd § 7 VStG angesehen werden.