04.04.2012 Sozialrecht

VwGH: Bezug von Arbeitslosengeld durch in Ausbildung stehende Personen

§ 12 Abs 4 AlVG idF BGBl I Nr 104/2007 beschränkt sich nunmehr (soweit es sich um eine mehr als dreimonatige Ausbildung handelt) auf die Regelung, ob Arbeitslosigkeit vorliegt; ob Verfügbarkeit iSd § 7 Abs 3 Z 1 AlVG gegeben ist, ist gesondert zu prüfen (Umkehrschluss aus § 7 Abs 8 AlVG)


Schlagworte: Arbeitslosenversicherungsrecht, Arbeitslosigkeit, Ausbildung, Verfügbarkeit
Gesetze:

§ 12 AlVG, § 7 AlVG

GZ 2010/08/0092, 18.01.2012

 

VwGH: Zu § 12 Abs 3 lit f iVm Abs 4 AlVG idF vor BGBl I Nr 104/2007 wurde ausgesprochen, dass Studium und Ausbildung ohne Einfluss auf die Verfügbarkeit blieben, weil diese in den genannten Bestimmungen eine abschließende positivrechtliche Vertypung zwar im systematischen Zusammenhang mit dem Arbeitslosigkeitsbegriff gefunden hätten, welche aber die Verfügbarkeit in sich begreife.

 

Mit BGBl I Nr 104/2007 wurde § 12 Abs 4 AlVG abgeändert (neuerlich mit BGBl I Nr 82/2008). In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (zur Novellierung BGBl I Nr 104/2007), welche den Entfall von § 12 Abs 3 lit f und Abs 4 AlVG vorgesehen hatte, wurde ausgeführt, im Hinblick auf den eingetretenen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Wandel sei der Stellenwert der Qualifikation der Erwerbstätigen wesentlich gestiegen und werde künftig noch weiter an Bedeutung gewinnen. Künftig solle daher eine schulische oder universitäre Ausbildung dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe nicht entgegenstehen, wenn die dafür allgemein erforderlichen Voraussetzungen, darunter insbesondere die Verfügbarkeit zur Aufnahme und Ausübung einer üblichen arbeitslosenversicherungspflichtigen Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung vorlägen. Im Hinblick auf das Erfordernis einer ausreichenden Verfügbarkeit und das vom AMS verstärkt umgesetzte Prinzip einer frühzeitigen Intervention und Aktivierung der Arbeitslosen könne davon ausgegangen werden, dass der Bezug von Arbeitslosengeld durch in Ausbildung stehende Personen nur bei ernsthaftem Interesse an einer Beschäftigung möglich sein werde.

 

Im Ausschussbericht wurde hiezu ausgeführt, bei einem Wegfall des grundsätzlichen Verbotes einer geregelten Ausbildung während des Bezuges von Arbeitslosengeld wäre mit einem wesentlichen Anstieg von Studenten, die ihre Anwartschaft lediglich durch Ferialbeschäftigungen erworben hätten, als Beziehern von Arbeitslosengeld zu rechnen; daher solle die bestehende Ausnahme für Werkstudenten neu gefasst werden. Eine qualifizierte Anwartschaftsregelung solle sicherstellen, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld während einer länger dauernden Ausbildung nur im Falle längerer arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigungen und nicht bereits durch die Aneinanderreihung von Ferialbeschäftigungen erworben werden könne. Ausbildungen, deren Gesamtdauer drei Monate nicht überschreite, sollten keinen zusätzlichen Beschränkungen mehr unterliegen.

 

Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (zur Novellierung BGBl I Nr 82/2008) sollte mit der Einfügung von § 7 Abs 8 AlVG klargestellt werden, dass bei Ausbildungen bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten das Mindeststundenausmaß an Verfügbarkeit nicht erfüllt werden müsse.

 

§ 12 Abs 4 AlVG idF BGBl I Nr 104/2007 beschränkt sich daher nunmehr (soweit es sich um eine mehr als dreimonatige Ausbildung handelt) - wie jedenfalls aus § 7 Abs 8 AlVG und den zitierten Gesetzesmaterialien hervorgeht - auf die Regelung, ob Arbeitslosigkeit vorliegt. Ob Verfügbarkeit iSd § 7 Abs 3 Z 1 AlVG gegeben ist, ist gesondert zu prüfen (Umkehrschluss aus § 7 Abs 8 AlVG).