18.04.2012 Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Haftung der Gesellschaft gem § 9 Abs 7 VStG

Die Solidarhaftung der vertretenen Gesellschaft gem § 9 Abs 7 VStG hat nicht den Zweck, den Bestraften vor dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu bewahren


Schlagworte: Besondere Fälle der Verantwortlichkeit, Solidarhaftung juristischer Personen, Vertreter, Ersatzfreiheitsstrafe
Gesetze:

§ 9 Abs 7 VStG

GZ 2011/10/0065, 29.02.2012


Die Beschwerde bemängelt ausschließlich, dass die F GmbH und die F GmbH & Co KG dem Verfahren nicht beigezogen worden seien und kein Haftungsausspruch gem § 9 Abs 7 VStG erfolgt sei.

 

VwGH: Gem § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften (außer bei - hier nicht vorliegender - Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten) strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften haften gem dem Abs 7 dieser Bestimmung für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

 

Für den Eintritt der Haftung der Gesellschaft gem § 9 Abs 7 VStG ist nach der hg Judikatur erforderlich, dass der Spruch des Straferkenntnisses einen entsprechenden Haftungsausspruch enthält. Daher wird die potenziell haftungspflichtige Gesellschaft durch ein Straferkenntnis, das keinen solchen Ausspruch enthält, nicht in Rechten verletzt und ist nicht zur Erhebung einer Berufung legitimiert. Andererseits hat der zur Vertretung nach außen Berufene kein subjektives Recht auf Aufnahme eines derartigen Haftungsausspruches in das Straferkenntnis. Eine Rechtswidrigkeit der Bestrafung des zur Vertretung nach außen Berufenen in einem Fall, in dem die Gesellschaft, für die er tätig wurde, (mangels Haftungsausspruch im Straferkenntnis) nicht zur Haftung herangezogen werden kann, ist aus § 9 VStG nicht ableitbar.

 

Der vom Bf ins Treffen geführte Umstand, dass bei einem Haftungsausspruch die Ersatzfreiheitsstrafe erst zu vollziehen ist, wenn die Geldstrafe auch von der haftenden Gesellschaft nicht hereingebracht werden kann, bietet keinen Anlass, von dieser Judikatur abzugehen, hat doch die Solidarhaftung der vertretenen Gesellschaft gem § 9 Abs 7 VStG nicht den Zweck, den Bestraften vor dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu bewahren.

 

Der Bf wird daher durch die Unterlassung der Beiziehung der F GmbH und der F GmbH & Co KG als Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und durch die Unterlassung eines Haftungsausspruches nicht in Rechten verletzt.