VwGH: Ausscheiden von Angeboten gem § 129 BVergG 2006 (hier: unbehebbarer Mangel iSd Abs 1 Z 7)
Als unbehebbar sind Mängel zu qualifizieren, deren Behebung nach Angebotseröffnung zu einer Änderung der Wettbewerbsstellung der Bieter führen kann
§ 129 BVergG 2006
GZ 2009/04/0120, 28.02.2012
VwGH: Gem § 129 Abs 1 Z 7 BVergG 2006 hat der Auftraggeber auf Grund des Ergebnisses seiner Prüfung (ua) den Ausschreibungsbedingungen widersprechende Angebote sowie fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn deren Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind, auszuscheiden.
Wäre davon auszugehen, dass das ursprüngliche Angebot der Zweitmitbeteiligten in Bezug auf die Förderleistung nicht der Ausschreibung entsprach und erst aufgrund der im Rahmen des Aufklärungsgespräches angebotenen Drosselung der Förderleistung ausschreibungskonform wurde, so könnte den Einwänden der Bf, die Zweitmitbeteiligte habe dadurch ihr Angebot inhaltlich verändert und damit ihre Wettbewerbsstellung (zu Lasten der Mitbieter) unzulässig verbessert, die Berechtigung nicht abgesprochen werden.