02.05.2012 Verkehrsrecht

VwGH: Verkehrszuverlässigkeit iSd § 7 FSG iZm mehreren Alkoholdelikten gem § 37a iVm § 14 Abs 8 FSG

Jedenfalls dann, wenn es sich um das bereits dritte Alkoholdelikt nach § 37a iVm § 14 Abs 8 FSG handelt, ist davon auszugehen, dass der Betreffende verkehrsunzuverlässig ist, und zwar jedenfalls für weitere drei Monate, ungeachtet der seit Verwirklichung der bestimmten Tatsache bereits verstrichenen Zeit


Schlagworte: Führerscheinrecht, Entziehung der Lenkberechtigung, Verkehrszuverlässigkeit, Vormerksystem, Alkoholdelikte, 0,5 Promille
Gesetze:

§ 7 Abs 3 Z 14 FSG, § 30a FSG, § 14 Abs 8 FSG, § 37a FSG, § 24 FSG, § 25 FSG

GZ 2012/11/0014, 20.03.2012

 

VwGH: Übertretungen nach § 37a iVm § 14 Abs 8 FSG zählen nicht zu den in § 26 FSG angeführten, die zwingend eine Entziehung der Lenkberechtigung für einen fixen Zeitraum oder einen Mindestzeitraum nach sich zu ziehen haben, ohne dass es einer Wertung bedürfte.

 

Dennoch erweist sich die mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte Entziehung der Lenkberechtigung des Bf für drei Monate als rechtmäßig.

 

§ 7 Abs 4 FSG sieht grundsätzlich vor, dass für die Wertung der in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen "deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend ist". Nur wenn eine nach diesen Vorgaben durchgeführte Wertung ergibt, dass der Betreffende im relevanten Zeitpunkt verkehrsunzuverlässig ist, darf die Lenkberechtigung entzogen werden.

 

Als Ausnahme davon sieht § 7 Abs 4 zweiter Satz FSG vor, dass bei den in Abs 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen "die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist".

 

Wie sich aus den Materialien zweifelsfrei ergibt, liegt der 7. Führerscheingesetz-Novelle die Auffassung zugrunde, dass im Falle der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs 3 Z 14 FSG innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren - gerade wegen der neuerlichen Begehung einer einschlägigen Übertretung trotz Vorliegens von bereits zwei Eintragungen im Vormerksystem - die Verkehrsunzuverlässigkeit des Betreffenden geradezu auf der Hand liegt, weil die Wertung durch das Vormerksystem schon "vorweggenommen" ist, weshalb auch allfälliges Wohlverhalten seit Begehung der letzten Übertretung nicht von Belang sein sollte.

 

Jedenfalls dann, wenn es sich wie im Beschwerdefall um das bereits dritte Alkoholdelikt nach § 37a iVm § 14 Abs 8 FSG handelt, ist bei einer die Gesetzesmaterialien einbeziehenden Auslegung davon auszugehen, dass der Betreffende verkehrsunzuverlässig ist, und zwar, wie der Hinweis der Materialien indiziert, jedenfalls für weitere drei Monate, ungeachtet der seit Verwirklichung der bestimmten Tatsache bereits verstrichenen Zeit.

 

Dieselben Überlegungen gelten für die von der belangten Behörde bestätigten Lenkverbote.