02.05.2012 Sonstiges

VwGH: Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte – gilt Rauchverbot auch in Wettbüros?

Ein Wettbüro, das nicht bloß für individuell bezeichnete Personen zugänglich ist, ist als Raum eines öffentlichen Ortes anzusehen und unterliegt als solcher dem Rauchverbot des § 13 Abs 1 TabakG; dass nur Personen über 18 Jahren zutrittsberechtigt sind, ändert am Wesensmerkmal der allgemeinen Zugänglichkeit nichts


Schlagworte: Tabakrecht, Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte, Wettbüro, allgemeine Zugänglichkeit
Gesetze:

§ 1 Z 11 TabakG, § 13 TabakG

GZ 2011/11/0215, 20.03.2012

 

Die Bf wenden sich gegen die Rechtsansicht der belangten Behörde, das gegenständliche Geschäftslokal (Wettbüro) stelle einen öffentlichen Ort iSd § 1 Z 11 TabakGz dar und unterliege dem Rauchverbot gem § 13 Abs 1 TabakG. Sie führen aus, die belangte Behörde habe die Legaldefinition des öffentlichen Ortes in der letztgenannten Bestimmung unzutreffend ausgelegt. Als "öffentlicher Ort" sei gem § 1 Z 11 TabakG jeder Ort zu verstehen, "der von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden kann", einschließlich näher genannter Einrichtungen. Es könne sich daher nur um einen Personenkreis handeln, der in keiner Weise begrenzt sei, sodass jegliche Eingrenzung die normierte Unbeschränktheit ausschließe. Im verfahrensgegenständlichen Gewerbebetrieb sei der Zugang in mehrfacher Weise eingeschränkt, weil zum einen das Betreten für Personen unter 18 Jahren überhaupt nicht gestattet sei, zum anderen werde der Betrieb ausschließlich von Wettspielern betreten. Auch nach dem Gesetzeszweck sei eine Einbeziehung des gegenständlichen Wettbüros in das Rauchverbot nicht geboten, weil einerseits eine Gefährdung von Kindern und Jugendlichen durch die Altersbeschränkung ausgeschlossen sei und andererseits die in der gegenständlichen Örtlichkeit ausgeübte Tätigkeit eine Freizeitaktivität der Kunden darstelle und diese Tätigkeit in der Regel mit dem Rauchen von Tabakwaren verbunden sei.

 

Zudem habe der Gesetzgeber durch § 13a TabakG eine gesonderte Anordnung für Gastronomiebetriebe geschaffen, sodass diese nach Auffassung der Bf nicht mehr als Räume öffentlicher Orte iSd § 13 TabakG anzusehen seien. Wenn aber der Gastgewerbebetrieb nicht als öffentlicher Ort anzusehen sei, so müsse dies umso mehr für Örtlichkeiten gelten, die ausschließlich dem Wettspiel bzw der Vermittlung von Wettkunden dienten.

 

VwGH: Wettbüro als "öffentlicher Ort":

 

Die Legaldefinition des "öffentlichen Ortes" in § 1 Z 11 TabakG wurde durch die Novelle BGBl I Nr 167/2004 eingefügt. Die Erläuterungen zu dieser Bestimmung lauten:

 

"Unter einem 'öffentlichen Ort' iSd TabakG ist jeder Ort zu verstehen, der von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden kann. Der Begriff 'öffentlicher Ort' fasst sohin nicht nur die bis dato in § 13 aufgelisteten allgemein zugänglichen Räume (in Amtsgebäuden; in schulischen oder anderen Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden; in Hochschulen oder Einrichtungen der beruflichen Bildung; in der Darbietung von Vorführungen oder Ausstellungen dienenden Einrichtungen; in ortsfesten Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffsverkehrs) zusammen, sondern umfasst darüber hinaus ua nunmehr alle Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffsverkehrs als auch Einrichtungen wie zB Geschäftslokale, Büroräume oder ähnliche Räume mit Kundenverkehr zu den festgelegten Dienstzeiten bzw zu Zeiten, in denen üblicherweise Parteienverkehr stattfindet, daher insbesondere auch Einkaufszentren uvm."

 

Aus den zitierten Erläuterungen ergibt sich, dass der Begriff "öffentlicher Ort" über die "allgemein zugänglichen Räume" in bestimmten Gebäuden und Einrichtungen, die bis zur Novelle BGBl I Nr 167/2004 in § 13 aufgezählt waren, hinausgehen soll. Entsprechend dieser Aufzählung waren bis zur genannten Novelle "allgemein zugängliche Räume", die sich etwa (§ 13 Abs 1 Z 4 leg cit) in der Darbietung von Vorführungen oder Ausstellungen dienenden Einrichtungen befanden, vom Rauchverbot erfasst. Das Rauchverbot galt daher schon vor der genannten Novelle in den Räumen beispielsweise von Theatern, Museen oder Kinos, soweit sie allgemein zugänglich waren, auch wenn der Zutritt zu diesen Räumen zum Teil von bestimmten Voraussetzungen (Erwerb von Eintrittskarten, Mindestalter, etc) abhängig war. Durch die Novelle BGBl I Nr 167/2004 und die Einfügung des Begriffes "öffentlicher Ort" sollte dieses Rauchverbot nach den zitierten Erläuterungen ausgedehnt werden. Bei den durch diese Novelle zusätzlich erfassten Einrichtungen handelt es sich, wie die Erläuterungen zeigen (diese nennen ua Geschäftslokale, Büroräume oder ähnliche Räume mit Kundenverkehr) gleichfalls um "allgemein zugängliche Räume". Daraus ergibt sich, dass der Begriff "öffentlicher Ort" iSd § 1 Z 11 TabakG durch das Wesensmerkmal der allgemeinen Zugänglichkeit geprägt ist. Davon abzugrenzen sind Räume, die nur für bestimmte (individuell bezeichnete) Personen zugänglich sind, diese fallen daher nicht unter den Begriff "öffentlicher Ort".

 

Vor diesem Hintergrund ist die belangte Behörde zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass das gegenständliche Wettbüro, das auch nach den Ausführungen der Bf nicht bloß für individuell bezeichnete Personen zugänglich ist, als Raum öffentlichen Ortes anzusehen ist und als solcher dem Rauchverbot des § 13 Abs 1 TabakG unterliegt.

 

Das weitere Argument der Bf, Gastgewerbebetriebe seien zufolge § 13a TabakG keine Räume eines öffentlichen Ortes, was umso mehr für Wettbüros gelten müsse, ist, wie sich schon aus § 13 Abs 1 TabakG (arg: "soweit ... § 13a nicht anderes bestimmen") ergibt, schon im Ansatz unzutreffend: So hat der VwGH im Erkenntnis vom 10. Jänner 2012, 2009/11/0198, darauf hingewiesen, dass auch ein Gastronomiebetrieb Teil eines öffentlichen Ortes iSd § 13 Abs 1 TabakG ist.

 

Nach dem Gesagten erweist sich auch der Beschwerdeeinwand, die belangte Behörde habe Beweisanbote der Bf übergangen, als nicht zielführend: Selbst wenn man nämlich mit der Beschwerde davon ausgeht, die beantragte Beweisaufnahme hätte ergeben, dass zum gegenständlichen Wettbüro nur Personen über 18 Jahren zutrittsberechtigt seien und die Kunden im Wettbüro einer Freizeitbeschäftigung nachgingen, ist das gegenständliche Wettbüro nach den obigen Ausführungen als öffentlicher Ort iSd § 1 Z 11 TabakG anzusehen.