09.05.2012 Sozialrecht

VwGH: Schwarzarbeit – Vorschreibung eines Sonderbeitrags gem § 25 Abs 2 AlVG

Die Rechtsvermutung in § 25 Abs 2 AlVG bezieht sich lediglich darauf, dass eine Tätigkeit gem § 12 Abs 3 lit a, b oder d AlVG bei deren Vorliegen als über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt gilt (und sich somit Ermittlungen zur Höhe des Arbeitsentgelts erübrigen); dadurch ist die Behörde aber nicht von der Prüfung entbunden, ob überhaupt eine Tätigkeit iSd der angeführten gesetzlichen Bestimmung erbracht worden ist


Schlagworte: Arbeitslosenversicherungsrecht, keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber, unangemeldete Schwarzarbeit, Sonderbeitrag
Gesetze:

§ 25 AlVG, § 12 Abs 3 AlVG

GZ 2010/08/0239, 28.03.2012

 

VwGH: Im vorliegenden Fall verkennt die belangte Behörde, dass sich die Rechtsvermutung in § 25 Abs 2 AlVG lediglich darauf bezieht, dass eine Tätigkeit gem § 12 Abs 3 lit a, b oder d AlVG bei deren Vorliegen als über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt gilt (und sich somit Ermittlungen zur Höhe des Arbeitsentgelts erübrigen); dadurch ist die Behörde aber nicht von der Prüfung entbunden, ob überhaupt eine Tätigkeit iSd der angeführten gesetzlichen Bestimmung erbracht worden ist.

 

Zwar ist die Behörde, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, dh arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen, jedenfalls hat die belangte Behörde aber zu prüfen und nachvollziehbar darzulegen, in Bezug auf welchen konkreten Dienstgeber ein Dienstverhältnis von B vorliegt.

 

Gerade zur strittigen Frage, ob die bf KG als Dienstgeberin von B anzusehen sei, lässt die belangte Behörde eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den aufgenommenen Beweisen vermissen. Allein aus dem Umstand, dass die bf Partei im Berufungsverfahren zu weiteren Erhebungsergebnissen nicht Stellung genommen hat, kann nicht geschlossen werden, dass sie die Bestreitung ihrer Dienstgebereigenschaft nicht mehr aufrecht halte und damit diese Frage außer Streit zu stellen sei. Soweit sich die belangte Behörde im Weiteren auf die "Feststellungen" der Organe der KIAB am 15. Juni 2010 beruft, ist anzumerken, dass es sich dabei um ein Erhebungsergebnis handelt, welches iZm den übrigen Beweismitteln (wie insbesondere der gegenteiligen Darstellung seitens der bf KG) zu würdigen gewesen wäre.