06.06.2012 Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Verfolgungsverjährung gem § 31 VStG und Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat

Wie vom VwGH in stRsp ausgeführt, haben Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Zeit und Ort in der Verfolgungshandlung dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit eines Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden


Schlagworte: Verfolgungsverjährung, Verfolgungshandlung, Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat, Straferkenntnis
Gesetze:

§ 31 VStG, § 32 VStG, § 44a VStG

GZ 2011/02/0360, 23.03.2012

 

In der Beschwerde wird gegen die Bestrafung nach § 5 Abs 1 StVO kein spezifisches Vorbringen erstattet. Jedoch wird allgemein gerügt, dass die belangte Behörde sowohl die Tatzeit als auch den Tatort korrigiert habe. Eine Korrektur der Tatzeit um 45 Minuten und eine Verlegung des Tatortes um 180 m sei schon für sich allein gesehen jeweils keinesfalls als geringfügig anzusehen und daher nicht zulässig.

 

Die belangte Behörde habe durch die Korrektur der Tatzeit und des Tatortes unzulässiger Weise außerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährung ein wesentliches Tatbestandselement geändert, ohne dass diesbezüglich eine fristgerechte Verfolgungshandlung gesetzt worden wäre. Dies sei im Hinblick auf die Gefahr einer unzulässigen Doppelbestrafung jedenfalls unzulässig.

 

VwGH: ISd im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, VwSlg Nr 11.894/A, dargelegten Rechtsanschauung ist das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes.

 

Wie vom VwGH in stRsp ausgeführt, haben Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Zeit und Ort in der Verfolgungshandlung dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit eines Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden.

 

Im vorliegenden Beschwerdefall fehlt es aber an Anhaltspunkten dafür, dass der Bf durch die ursprüngliche Umschreibung des Tatortes und der Tatzeit an seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt gewesen wäre, zumal er sehr wohl detailliert im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens zu den ihm zur Last gelegten Übertretungen Stellung nahm, und er sich darüber hinaus auch keiner Gefahr der Doppelbestrafung aussetzte. Dies insbesondere deshalb, weil es sich bei dem gesamten Vorfall (Unfall bis zur Amtshandlung der Polizeibeamten) um ein einheitliches Geschehen handelte und der Bf auch nicht behauptete, während dieses Vorganges ein zweites Mal ein Kraftfahrzeug gelenkt zu haben.

 

Die Beschwerde erweist sich somit, soweit sie sich auf Spruchpunkt 3 (Übertretung des § 5 Abs 1 StVO) bezieht, als unbegründet und war daher in diesem Umfang gem § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.