06.06.2012 Sozialrecht

VwGH: Altersteilzeitgeld gem § 27 AlVG

§ 27 Abs 2 Z 3 lit a AlVG enthält kein Erfordernis einer "ununterbrochenen Beschäftigung" während des letzten Jahres; maßgeblich für das Mindestausmaß der Beschäftigung im letzten Jahr ist § 27 Abs 2 Z 2 AlVG, der vorsieht, dass die gesetzliche oder kollektivvertragliche Normalarbeitszeit "im letzten Jahr" um nicht mehr als 40% unterschritten werden durfte; Unterbrechungszeiten des Dienstverhältnisses, das sind Zeiträume während derer Arbeitslosengeld bezogen wird, haben bei der Beurteilung dieser Anspruchsvoraussetzungen für Altersteilzeitgeld daher außer Betracht zu bleiben


Schlagworte: Altersteilzeitgeld, Bezug von Arbeitslosengeld
Gesetze:

§ 27 AlVG

GZ 2010/08/0008, 02.05.2012

 

VwGH: § 27 Abs 2 Z 2 und 3 lit a AlVG enthalten ua zwei Anforderungen an die Beschäftigung eines Dienstnehmers, mit dem der Dienstgeber eine Altersteilzeitvereinbarung geschlossen hat und für den er Altersteilzeitgeld beansprucht: Erstens muss die vor der Herabsetzung der Arbeitszeit geleistete Arbeitszeit "im letzten Jahr der gesetzlichen oder kollektivvertraglich geregelten Normalarbeitszeit entsprochen oder diese höchstens um 40 vH unterschritten" haben. Zweitens muss ein Lohnausgleich vereinbart worden sein, der mindestens 50 vH des Unterschiedsbetrages "zwischen dem im letzten Jahr (bei kürzerer Beschäftigungszeit in einem neuen Betrieb während dieser kürzeren, mindestens drei Monate betragenden Zeit) vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich gebührenden Entgelt" und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt beträgt.

 

Die Materialien begründen die Festlegungen des Abs 2 Z 3 lit a damit, dass bisher keine Mindestbeschäftigungsdauer festgelegt gewesen sei. Es solle nunmehr gesetzlich klargestellt werden, dass "im letzten Jahr vor der Altersteilzeit keine Teilzeitbeschäftigung unter der Toleranzgrenze vorliegen" darf. Es solle ausgeschlossen werden, dass für Arbeitskräfte ein Anspruch auf Altersteilzeitgeld besteht, die nur zum Zwecke der Inanspruchnahme für kurze Zeit eine Vollzeitbeschäftigung ausüben. "Vollzeitbeschäftigte Arbeitskräfte, die ihren Arbeitsplatz gewechselt haben, sollen aber auch im Falle von Lücken zwischen den Vollzeit-Dienstverhältnissen nicht von der Altersteilzeit ausgeschlossen sein. In diesem Fall soll eine Mindestbeschäftigungszeit von drei Monaten im neuen Betrieb erforderlich sein".

 

Die bf Partei rügt zunächst zu Recht, dass die Auffassung der belangten Behörde nicht zutrifft, wonach das Fehlen einer Mindestbeschäftigungszeit von drei Monaten iSd Klammerausdruckes in § 27 Abs 2 Z 3 lit a AlVG dem Anspruch entgegensteht, hat doch der Dienstnehmer nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides den Arbeitsplatz nicht (iSd Gesetzesmaterialien) gewechselt und arbeitet auch nicht in einem "neuen Betrieb" (iSd Gesetzestextes), da er nach den insoweit unbestrittenen Behauptungen der bf Partei seit 1988 - wenngleich mit Unterbrechungen - in ihrem Unternehmen beschäftigt ist. An der gebotenen Gesamtbetrachtung dieses Dienstverhältnisses vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Dienstnehmer 11 Tage lang vom 14. bis 25. Jänner 2008 im Bezug von Arbeitslosengeld stand, weil die Beschäftigung "saisonbedingt" bei gleichzeitiger Erteilung einer Wiedereinstellungszusage "unterbrochen" gewesen sei, wie die bf Partei dazu unwidersprochen vorgebracht hat. Eine weitergehende Unterbrechung des Dienstverhältnisses wurde von der belangten Behörde nicht festgestellt und ist auch nicht aktenkundig.

 

§ 27 Abs 2 Z 3 lit a AlVG enthält kein Erfordernis einer "ununterbrochenen Beschäftigung" während des letzten Jahres. Die Bestimmung kann schon deshalb nicht so verstanden werden, weil sie inhaltlich nicht etwa eine Wartezeit regelt, sondern lediglich das Durchschnittsentgelt des letzten Jahres als Bemessungsgrundlage für den Lohnausgleich normiert. Maßgeblich für das Mindestausmaß der Beschäftigung im letzten Jahr ist vielmehr § 27 Abs 2 Z 2 AlVG, der vorsieht, dass die gesetzliche oder kollektivvertragliche Normalarbeitszeit "im letzten Jahr" um nicht mehr als 40% unterschritten werden durfte. Unterbrechungszeiten des Dienstverhältnisses, das sind Zeiträume während derer Arbeitslosengeld bezogen wird, haben bei der Beurteilung dieser Anspruchsvoraussetzungen für Altersteilzeitgeld daher außer Betracht zu bleiben.