13.06.2012 Verfahrensrecht

VwGH: Zwangsstrafe gem § 5 VVG

Die tatsächliche Unmöglichkeit der Erfüllung einer dem Verpflichteten auferlegten unvertretbaren Leistung kann in einem gegen ihn geführten Vollstreckungsverfahren als Grund für die Unzulässigkeit der Vollstreckung iSd § 10 Abs 2 Z 1 VVG ins Treffen geführt werden


Schlagworte: Vollstreckungsrecht, Zwangsstrafen, tatsächliche Unmöglichkeit der Erfüllung, Unzulässigkeit der Vollstreckung
Gesetze:

§ 5 VVG, § 10 Abs 2 Z 1 VVG

GZ 2010/06/0187, 03.05.2012

 

VwGH: Gem § 5 Abs 1 VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.

 

Die Vollstreckung hat gem Abs 2 dieser Bestimmung mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.

 

Gem Abs 3 dürfen die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von EUR 726,--, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen.

 

Der Bf macht geltend, dass der Bescheid, mit welchem die Benützung der Wohnungen untersagt worden sei, ausschließlich an jene Personen zu richten sei, die auf die Benützung der Wohnung Einfluss nehmen könnten. In den Fällen eines parifizierten Wohnungseigentumes obliege es dem jeweiligen Wohnungseigentümer, über die seinen Miteigentumsanteilen zugewiesene Wohnung ausschließlich zu verfügen. Der Akteninhalt bestätige, dass der Bf nicht Eigentümer der vom Benützungsverbot erfassten Wohnungen sei und er somit keinen Einfluss auf die Nutzung dieser Wohnungen nehmen könne. Im vorliegenden Fall wären im Vollstreckungsverfahren ausnahmsweise Ermittlungen unumgänglich gewesen. Es wäre der Einwand des Bf im Berufungsverfahren, dass er nicht Eigentümer der vom Benützungsverbot erfassten Wohnungen sei, zu berücksichtigen gewesen, und die verhängte Zwangsstrafe wäre daher aufzuheben gewesen. Verfehlt sei der Hinweis auf die Rechtskraft des Titelbescheides. Dies insbesondere deshalb, da der Titelbescheid die südliche, im Eigentum des Bf stehende Wohnung vom Benützungsverbot ausdrücklich ausnehme und somit dieser Bescheid jedenfalls keine Basis für die Verhängung einer Zwangsstrafe gegenüber dem Bf darstelle.

 

Das Vorbringen des Bf geht dahin, dass die geforderte und aufgetragene Unterlassung der Benützung der im Dachgeschoss befindlichen Wohnungen (außer der ihm gehörenden südlichen Wohnung) von ihm nicht erfüllt werden könne. Nach der Rsp des VwGH kann die tatsächliche Unmöglichkeit der Erfüllung einer dem Verpflichteten auferlegten unvertretbaren Leistung in einem gegen ihn geführten Vollstreckungsverfahren als Grund für die Unzulässigkeit der Vollstreckung iSd § 10 Abs 2 Z 1 VVG ins Treffen geführt werden.

 

Die belangte Behörde hat sich damit nicht entsprechend auseinandergesetzt. Trifft es zu, wie der Bf behauptet, dass die von dem baupolizeilichen Auftrag betroffenen Wohnungen nicht in seinem Wohnungseigentum stehen, dann dürfte es dem Bf tatsächlich unmöglich sein, den Auftrag der Unterlassung der Benützung dieser Wohnungen zu erfüllen, allenfalls könnte ein anderer Unzulässigkeitsgrund vorliegen. Diesem Verfahrensmangel lag die falsche Rechtsansicht der belangten Behörde zu Grunde, es komme nur darauf an, dass der an den Bf gerichtete baupolizeiliche Auftrag in Rechtskraft erwachsen sei.