22.08.2012 Verkehrsrecht

VwGH: Antrag einer Privatperson auf Bekanntgabe des Zulassungsbesitzers – zur Auskunftserteilung gem § 47 Abs 2a KFG

Es kann auch dann ein rechtliches Interesse iSd § 47 Abs 2a KFG vorliegen, wenn derjenige, der die Bekanntgabe der Daten begehrt, als rechtliches Interesse das rechtliche Interesse seines "Klienten" geltend macht, auch wenn er nicht als dessen gewillkürter Vertreter tätig wird


Schlagworte: Kraftfahrrecht, Zulassungsevidenz, Antrag einer Privatperson auf Bekanntgabe des Zulassungsbesitzers, rechtliche Interesse des Klienten, Inkassobüro
Gesetze:

§ 47 KFG

GZ 2011/11/0044, 26.06.2012

 

VwGH: Vorauszuschicken ist, dass der VwGH die Auffassung der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens teilt, wonach als rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung iSd § 47 Abs 2a KFG nicht nur subjektiv öffentliche, sondern auch aus dem Privatrecht erfließende Interessen zu verstehen sind.

 

Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen auf die Annahme, die bf Partei, die als Inkassobüro Forderungen für ein anderes Inkassobüro, die P., bzw indirekt für die A. eintreibe, habe kein rechtliches Interesse an der Erteilung der begehrten Auskünfte, sondern nur ein wirtschaftliches.

 

Dieser Auffassung der belangten Behörde ist entgegenzuhalten, dass der VwGH bereits zu einer Fallkonstellation, die dadurch gekennzeichnet war, dass ein Berufsdetektiv die Bekanntgabe von Zulassungsdaten verlangte, ausgeführt hat, dass dann, wenn der Berufsdetektiv für einen Klienten tätig geworden wäre, das rechtliche Interesse desselben an der Auskunftserteilung nur dasjenige des Klienten sein könnte. Damit hat der VwGH zum Ausdruck gebracht, dass auch dann ein rechtliches Interesse iSd § 47 Abs 2a KFG vorliegen kann, wenn derjenige, der die Bekanntgabe der Daten begehrt, als rechtliches Interesse das rechtliche Interesse seines "Klienten" geltend macht, auch wenn er nicht als dessen gewillkürter Vertreter tätig wird.

 

Vor diesem rechtlichen Hintergrund durfte die belangte Behörde, die nach der Begründung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich feststellte, dass die bf Partei für die P. und damit in weiterer Folge auch für die A. einschritt, nicht bereits wegen einer derartigen Betrauungskette das Vorliegen eines rechtlichen Interesses (iSd § 47 Abs 2a KFG) der bf Partei verneinen.