22.08.2012 Sonstiges

VwGH: Außenlandebewilligung nach § 9 Abs 2 LFG (hier: für motorisierten Hängegleiter)

§ 9 Abs 2 LFG stellt auf die Berücksichtigung des gesamten Spektrums der in jedem Einzelfall in Betracht kommenden öffentlichen Interessen ab; ob aber und gegebenenfalls welche öffentlichen Interessen der Erteilung der Bewilligung entgegenstehen, hängt von den im Einzelfall konkret gegebenen Umständen, so auch von der Lage des Startplatzes und Landeplatzes und deren Umgebung, ab


Schlagworte: Luftfahrtrecht, Außenlandungen und Außenabflüge, öffentliches Interesse, Durchführung eines geordneten Flugbetriebs in einem kontrollierten Luftraum
Gesetze:

§ 9 LFG

GZ 2009/03/0069, 24.07.2012

 

Die belangte Behörde versagte dem Bf die beantragte Bewilligung zur Durchführung von Außenstarts und -landungen mit dem motorisierten Hängegleiter mit dem Kennzeichen OE- 6 in T auf den dortigen Grundstücken 1484, 1486 und 1487 gem § 9 Abs 2 LFG.

 

Begründend führte die belangte Behörde aus, sie habe auf dem Boden des § 9 LFG zu prüfen, ob der Erteilung der Bewilligung öffentliche Interessen entgegenstünden, wobei die Durchführung eines geordneten Flugbetriebs in einem kontrollierten Luftraum eindeutig ein öffentliches Interesse darstelle. Die vom Bf beantragten Flächen zur Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen lägen innerhalb der Kontrollzone Innsbruck. Somit sei es - wie vom Leiter der Kontrollstelle Innsbruck (Austro Control GmbH) angegeben - Pflicht, einen entsprechenden Transponder mitzuführen und mit der Kontrollstelle über Funk zu kommunizieren. Ein Außenstart oder eine Außenlandung von den beantragten Flächen ohne Koordination durch die Flugsicherungsstelle Innsbruck könne zu schweren Störungen der Luftfahrt in diesem Bereich führen. Damit bestünden eindeutig öffentliche Interessen gegen eine Erteilung der beantragten Bewilligung. Ein öffentliches Interesse an den beantragten Außenabflügen und Außenlandungen sei nicht erkennbar, derartige Interessen seien im Verfahren zu keiner Zeit geltend gemacht worden, weshalb vorliegend ausschließlich von privaten Interessen des Bf ausgegangen werden könne.

 

VwGH: Gem Abs 2 des § 140 LFG ist gegen eine Entscheidung des Landeshauptmannes ua im Fall des § 9 LFG eine Berufung nicht zulässig.

 

§ 9 Abs 1 LFG normiert grundsätzlich einen Flugplatzzwang. Für Außenabflüge und Außenlandungen hat der Landeshauptmann nach der hg Rsp gem § 9 Abs 2 leg cit auf Grund eines Antrages auf Erteilung einer Bewilligung zu prüfen, ob der Erteilung der Bewilligung öffentliche Interessen entgegenstehen, wobei der Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren und störenden Einwirkungen der Luftfahrt, zu dem auch die Hintanhaltung von Gefährdungen und Belästigungen iZm der Durchführung von Außenabflügen und Außenlandungen gehört, grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegt. Überhaupt stellt § 9 Abs 2 LFG auf die Berücksichtigung des gesamten Spektrums der in jedem Einzelfall in Betracht kommenden öffentlichen Interessen ab, zu denen auch die in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführten Interessen zählen. Ob aber und gegebenenfalls welche öffentlichen Interessen der Erteilung der Bewilligung entgegenstehen, hängt von den im Einzelfall konkret gegebenen Umständen, so auch von der Lage des Startplatzes und Landeplatzes und deren Umgebung, ab.

 

Der Bf räumt ein, dass der Schutz der Sicherheit der Luftfahrt zweifellos im öffentlichen Interesse steht. Er stellt auch nicht in Abrede, dass die Außenlandungen bzw Außenabflüge im Bereich der Kontrollzone Innsbruck stattfinden sollen.

 

Mit seinem (eingehenden) Vorbringen, die Luftverkehrsregeln 1967 in der geltenden Fassung würden die Sichtflugverfahren in den sog kontrollierten Lufträumen, somit auch im Luftraum der Kontrollzone Innsbruck, ohnehin regeln (wobei Flüge dort nur zulässig seien, wenn Sprechfunkverbindung bestehe, gegebenenfalls seien optische Signale zu beachten, ferner sei jede Flugbewegung in dieser Luftraumklasse freigabepflichtig, gegebenenfalls sei für jede Flugbewegung an Stelle einer Freigabe die Zustimmung der Austro Control GmbH einzuholen, und in dieser Luftraumklasse herrsche seit der "LVR-Novelle 2009" Transponderpflicht), ist für den Bf schon deshalb nichts zu gewinnen, weil die von ihm offenbar angesprochene und (mit der Behörde) schlüssigerweise als maßgeblich erachtete Transponderpflicht erst mit den Luftverkehrsregeln 2010, BGBl II Nr 80 (vgl dazu §§ 2 Abs 4, 3 Abs 4, sowie die Anlage B lit E und die Anlage D lit D) - somit nach Erlassung des bekämpften Bescheides - rechtlich verankert wurde (mit den Luftverkehrsregeln 2010 (vgl § 81 Abs 2 leg cit) wurden die Luftverkehrsregeln 1967 im Übrigen aufgehoben).

 

Dass der Bf behauptetermaßen (ohnehin) auf Grund der Technik seines Fluggeräts und der vorgeschlagenen Anflugverfahren in einer Flughöhe zu seinem geplanten Start- und Landeplatz fliege, die die Mindestflughöhe nicht startender und nicht landender Fluggeräte weit unterschreite und deshalb auch innerhalb der Kontrollzone mit keinem Fluggerät in Berührung komme, das dort einen kontrollierten Flug durchführe, vermag daran nichts zu ändern.

 

Vor diesem Hintergrund erweist sich der Hinweis als nicht zielführend, dass der Bf außerhalb der Kontrollzone Innsbruck an die Bestimmungen für Sichtflugverfahren wie jeder anderer Teilnehmer der Luftfahrt gebunden sei, sodass es keiner zusätzlichen Beschränkungen entgegen dem Grundsatz des § 2 LFG (danach ist die Benützung des Luftraumes durch Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät im Fluge frei, soweit sich aus dem LFG nichts anderes ergibt) durch die belangte Behörde bedürfe.