26.12.2012 Verfahrensrecht

VwGH: Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen

Wenn eine Person über ihre Wahrnehmungen aussagen soll, hat die Frage einer etwaigen Befangenheit keine Bedeutung, da nur diese Person über ihre konkret gemachten Wahrnehmungen aussagen kann


Schlagworte: Befangenheit von Sachverständigen, Wahrnehmungen
Gesetze:

§ 7 AVG, § 52 AVG, § 53 AVG, §§ 37 ff AVG

GZ 2012/17/0334, 15.11.2012

 

VwGH: Wenn die Bf moniert, die belangte Behörde habe es rechtswidrigerweise unterlassen, über den von ihr gestellten Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen abzusprechen, so übersieht die Bf, dass im Beschwerdefall nicht eine Sachverständigenproblematik in dem Sinn vorliegt, dass die belangte Behörde gem § 52 Abs 1 AVG die Äußerung eines Sachverständigen zur Klärung einer entsprechenden Sachverstand voraussetzenden (technischen oder sonst facheinschlägigen) Frage benötigt hätte. Die Behörde vernahm vielmehr den Sachverständigen zu seinen eigenen Wahrnehmungen anlässlich der Kontrolle am 24. August 2011. Wenn eine Person, die das Probespiel durchgeführt hat, über ihre Wahrnehmungen aussagen soll, hat die Frage einer etwaigen Befangenheit keine Bedeutung, da nur diese Person über ihre konkret gemachten Wahrnehmungen aussagen kann; dies umso mehr in einem Verfahren, in dem gem § 51i VStG der Unmittelbarkeitsgrundsatz gilt.

 

Die belangte Behörde hat sich auf Beweise gestützt, die in der mündlichen Verhandlung aufgenommen wurden. Da die Bf nichts Zielführendes gegen die Annahme, dass im Beschwerdefall Glücksspiele vorliegen, vorgebracht hat, bestand für die belangte Behörde kein Anlass, eine weitere sachverständige Äußerung einzuholen (die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang zutreffend auf die Aussagen des Vertreters der Bf in der mündlichen Verhandlung am 24. Mai 2012 verwiesen). Die Unterlassung einer formellen Zurückweisung des mangels Vorliegen der Voraussetzungen unzulässigen Ablehnungsantrags iSd § 53 Abs 1 AVG begründet keinen Verfahrensmangel, zumal auch über zulässige Ablehnungsanträge nicht bescheidförmig zu entscheiden ist.