16.01.2013 Verfahrensrecht

VwGH: Anwendung unmittelbaren Zwanges iSd § 7 VVG

Es trifft zwar zu, dass die "Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt", nach § 5 VVG zu vollstrecken ist, dies schließt aber die Anwendung des § 7 VVG nicht aus


Schlagworte: Vollstreckungsrecht, Anwendung unmittelbaren Zwanges, Zwangsstrafen
Gesetze:

§ 7 VVG, § 5 VVG, § 2 VVG

GZ 2012/06/0143, 19.12.2012

 

Die Bf bringt vor, die belangte Behörde irre in der Annahme, dass § 7 VVG sie dazu ermächtige, unmittelbar die Geschäftsschließung zu verfügen. Diese Bestimmung sei nur subsidiär anwendbar und die Anwendung unmittelbaren Zwanges im Vollstreckungsverfahren sei nur die "ultima ratio". Die Anwendung des § 7 VVG stehe somit mit § 2 VVG im Widerspruch, wonach das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden sei. Dies sei aber nicht die Schließung des Lokals, dies wäre vielmehr die Androhung und Verhängung von Beugehaft gewesen, was aber unterblieben sei. Es sei nicht zulässig, diesen Schritt zu "überspringen", die Erwägungen der Behörden stellten reine Annahmen dar.

 

Weiters sei das gewählte Zwangsmittel auch deshalb verfehlt, weil die Verpflichtung zu einer Unterlassung gem § 5 Abs 1 VVG zu vollstrecken sei. Von einer Zwangsschließung sei in dieser Bestimmung keine Rede. Die Schließung des Wettlokals durch einen Dritten könne nicht bewerkstelligt werden.

 

VwGH: Es trifft zwar zu, dass die "Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt", nach § 5 VVG zu vollstrecken ist, dies schließt aber die Anwendung des § 7 VVG nicht aus. Aus diesem Gesichtspunkt trifft es daher nicht zu, dass das Schließen des Geschäftslokales in der Art, wie dies im Beschwerdefall erfolgte, eine Maßnahme wäre, die nicht durch einen Dritten bewirkt werden könnte. Die mit Vollstreckungsverfügung angeordnete Räumung des Lokales war im Beschwerdefall ein zulässiges Zwangsmittel iSd § 7 VVG (siehe dazu 90/07/0173 - Verschließen und Plombieren von Betriebseinrichtungen zur Durchsetzung eines wasserpolizeilichen Auftrages). Bedenkt man die Umstände des Beschwerdefalles, wonach der Betrieb des Wettlokales ungeachtet des baupolizeilichen Auftrages, somit verboten und daher rechtswidrig fortgesetzt wurde, und auch keine Bereitschaft der Bf erkennbar war, dem baupolizeilichen Auftrag nachzukommen, vielmehr das Bestreben, die verbotene Tätigkeit fortzusetzen, war die verfügte Räumung des Geschäftslokales ein geeignetes Mittel, den gesetzmäßigen Zustand gemäß dem Titelbescheid herzustellen und die Fortsetzung der verbotenen, rechtswidrigen Tätigkeit wirksam und effektiv zu unterbinden.