27.03.2013 Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Vollstreckung von Geldstrafen – Antrag auf Ratenzahlung nach § 54b Abs 3 VStG

Bei der Beurteilung des aktuellen Einkommens einer Partei iZm der Frage einer allfälligen Unzumutbarkeit der unverzüglichen Zahlung von Geldstrafen aus wirtschaftlichen Gründen ist idR eine Mitwirkungspflicht der Partei gegeben


Schlagworte: Vollstreckung von Geldstrafen, Antrag auf Ratenzahlung, wirtschaftliche Gründe, unzumutbar, Mitwirkungspflicht
Gesetze:

§ 54b VStG

GZ 2011/02/0232, 22.02.2013

 

VwGH: Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist nach § 54b Abs 2 erster Satz VStG die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollstrecken.

 

Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde nach § 54b Abs 3 VStG auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.

 

Sind die Voraussetzungen des § 54b Abs 2 VStG gegeben, so ist für eine Anwendung des Abs 3 dieser Gesetzesstelle nach stRsp des VwGH kein Raum. Ferner ist bei Beurteilung der Einbringlichkeit der Geldstrafe nur die Sachlage maßgebend, wie sie sich im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der belBeh dargestellt hat. Die belBeh war daher gehalten, vorab auch die Frage der Einbringlichkeit der über die Bf verhängten Geldstrafen zu prüfen.

 

Ferner trifft grundsätzlich auch bei amtswegig durchzuführenden Verfahren die Partei eine entsprechende Mitwirkungspflicht, insbesondere dort, wo den amtswegigen behördlichen Erhebungen im Hinblick auf die nach den materiellrechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind; dort also, wo es der Behörde nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden, was insbesondere bei jenen in der Person des Antragstellers gelegenen Voraussetzungen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann, ist die Partei selbst zu entsprechendem Vorbringen und Beweisanbot verpflichtet.

 

Ein solcher Fall ist ua bei der Beurteilung des aktuellen Einkommens einer Partei iZm der Frage einer allfälligen Unzumutbarkeit der unverzüglichen Zahlung von Geldstrafen aus wirtschaftlichen Gründen (vgl § 54b Abs 3 VStG) idR gegeben, weshalb den Beschwerdeausführungen, die belBeh sei ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen und habe aufgrund einer unvollständigen Sachverhaltsannahme entschieden, nicht gefolgt werden kann. Es ist auch nicht zu ersehen, dass die belBeh auf der Grundlage der von der Bf bekannt gegebenen Informationen über deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse und aufgrund der von der Behörde erster Instanz ergänzend eingeholten Information über die bis zur Entscheidung der belBeh tatsächlich im Jahre 2011 von der Bf geleisteten Ratenzahlungen zu Unrecht von der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafen ausgegangen wäre.

 

In der Beschwerde wird ferner gerügt, es sei im Vorgehen der belangten Behörde ein Verstoß gegen den dem VVG zugrundeliegenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu sehen, wonach bei der Handhabung der im VVG geregelten Zwangsbefugnisse der Grundsatz zu beachten sei, dass jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden sei (§ 2 Abs 1 VVG; "Schonungsprinzip"). Der angefochtene Bescheid beruhe sohin auf einer falschen Anwendung von Verwaltungsvorschriften und es liege insofern Rechtswidrigkeit seines Inhaltes vor.

 

Mit dieser Rüge verkennt die Beschwerde, dass es im vorliegenden Fall nicht um eine Vollstreckungsmaßnahme nach dem VVG, sondern um die Prüfung der Frage geht, ob die belBeh zu Recht der Bf die begehrte Teilzahlung nach § 54b VStG verwehrt hat. Die gerügte Rechtswidrigkeit ist daher nicht gegeben.