24.04.2013 Sicherheitsrecht

VwGH: Erkennungsdienstliche Behandlung nach § 65 SPG

Wurde die Erledigung als "Ladungsbescheid" bezeichnet und wurden Zwangsfolgen angedroht, ist nicht von einer formlosen Aufforderung iSd § 77 SPG auszugehen


Schlagworte: Sicherheitspolizeirecht, erkennungsdienstliche Behandlung, formlose Aufforderung, Ladungsbescheid
Gesetze:

§ 65 SPG, § 77 SPG, § 19 AVG, § 56 AVG

GZ 2013/01/0006, 20.03.2013

 

VwGH: Im Beschwerdefall wurde die Erledigung der belBeh als "Ladungsbescheid" bezeichnet und es wurden Zwangsfolgen angedroht, weshalb nicht von einer formlosen Aufforderung, sondern von einem - mit einer Ladung verbundenen - bescheidmäßigen Abspruch über die Verpflichtung des Bf, an der erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken, auszugehen ist. Enthält der angefochtene Bescheid aber - auch über einen bloße Ladungsbescheid hinaus - einen Abspruch über die genannte Verpflichtung, wäre diese - nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens - zu begründen gewesen.

 

Der Hinweis auf § 27 Abs 2 SMG ist dafür nicht ausreichend:

 

Nach der dargelegten Rechtslage ist die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung zusätzlich zum Verdacht einer mit Strafe bedrohten Handlung an eine weitere Voraussetzung geknüpft: Der Betroffene muss entweder im Rahmen einer "kriminellen Verbindung" tätig geworden sein oder die erkennungsdienstliche Behandlung muss sonst auf Grund der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich erscheinen.

 

Im Beschwerdefall hat es die belBeh jedoch unterlassen, im angefochtenen Bescheid darzulegen, weshalb sie eine erkennungsdienstliche Behandlung des Bf aus den angeführten Gründen für notwendig hält. Die Anführung des Tatvorwurfes alleine ist unzureichend.