28.08.2013 Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Telefonanrufe zu Werbezwecken iSd § 107 Abs 1 TKG an Einzelunternehmer

Das Verbot unerbetener Anrufe nach § 107 Abs 1 TKG enthält bezüglich der geschützten Teilnehmer keine Unterscheidung bezüglich Konsumenten, Unternehmer oder Gewerbetreibende


Schlagworte: Telekommunikationsrecht, unerbetene Nachrichten, Telefonanrufe zu Werbezwecken, Anbahnung des Abschlusses eines Vertrags, Unternehmer / Gewerbetreibender
Gesetze:

§ 107 TKG, § 109 TKG

GZ 2013/03/0048, 26.06.2013

 

VwGH: Ziel des Gesetzgebers ist es, durch die Bestimmung des § 107 Abs 1 TKG jedem Teilnehmer Schutz vor unerbetenen Anrufen zu gewähren.

 

Der Zweck dieses Schutzes der Privatsphäre ist bei der Auslegung des Begriffs "zu Werbezwecken" zu berücksichtigen, sodass entgegen der Beschwerde der Begriff "zu Werbezwecken" in § 107 Abs 1 TKG jedenfalls auch die Anbahnung des Abschlusses eines Vertrags mit dem Unternehmen des Bf im Rahmen der Anpreisung eines Produkts bzw eines Verkaufsgesprächs erfasst.

 

Da das Verbot unerbetener Anrufe nach § 107 Abs 1 TKG bezüglich der geschützten Teilnehmer keine Unterscheidung bezüglich Konsumenten, Unternehmer oder Gewerbetreibende enthält, schützt diese Regelung auch Teilnehmer, wenn sie - wie vorliegend - offensichtlich Gewerbetreibende sind. Eine solche Differenzierung ist in § 107 Abs 1 TKG nicht vorgesehen, vielmehr lässt sich diese Bestimmung davon leiten, dass der jeweilige Teilnehmer Schutz vor unerbetenen Anrufen schlechthin benötigt.

 

Die von der Beschwerde für ihren gegenteiligen Standpunkt herangezogenen Gesetzesmaterialien (mit dem Hinweis auf "eine Unterscheidung von elektronischer Post zwischen business to business und business to consumer", vgl RV 128 BlgNR 22. GP, S 20) beziehen sich nicht auf § 107 Abs 1 TKG, sondern auf die Regelungen für "elektronische Post" in anderen Absätzen des § 107 leg cit. Die Bestimmung des § 107 Abs 1 TKG wurde im Übrigen - anders als offenbar die Beschwerde mit dem Hinweis auf die diesbezüglichen Gesetzesmaterialien meint - mit der Novelle BGBl I Nr 133/2005 nicht geändert.