18.09.2013 Wirtschaftsrecht

VwGH: BvergG 2006 – Verweis auf alte ÖNORMen zulässig

Hinsichtlich der Zugänglichkeit von ÖNORMen besteht kein Unterschied zwischen der geltenden Fassung und nicht mehr geltenden Fassungen; ein Verweis auf eine nicht mehr geltende Fassung ist daher rechtlich möglich


Schlagworte: Vergaberecht, Normen, Leitlinien, ÖNORM, geltende Fassung, frühere Fassung
Gesetze:

§ 97 Abs 2 BVergG 2006, § 99 Abs 2 BVergG 2006, § 320 Abs 1 BVergG 2006, § 322 Abs 1 BVergG 2006, § 325 BVergG 2006, § 20 WVRG 2007, § 26 WVRG 2007

GZ 2010/04/0037, 06.03.2013

 

VwGH: Die Beschwerde verweist zutreffend darauf, dass es im Nachprüfungsverfahren nur um die Durchsetzung der subjektiven Rechte der Nachprüfungswerberin gegenüber der Auftraggeberin geht und nicht aus Anlass eines Nachprüfungsantrages die objektive Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens schlechthin zu prüfen ist. Antragslegitimiert ist nur ein Antragsteller, dem durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung kommt im Folgenden nur insoweit in Betracht, als der Nachprüfungswerber durch die angefochtene Entscheidung in dem geltend gemachten Recht verletzt worden und dies für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.

 

Es kann im gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben, ob die Mitbeteiligte mit ihrem Vorbringen überhaupt hinreichend dargelegt hat, dass ihr durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht und sie deshalb zur Geltendmachung des strittigen Vergaberechtsverstoßes aktivlegitimiert war.

 

In jedem Fall setzte die Nichtigerklärung der strittigen Festlegungen in der Ausschreibung nämlich voraus, dass ein allfälliger - hier nicht näher zu untersuchender - Verstoß der Auftraggeberin gegen die §§ 97 Abs 2 bzw 99 Abs 2 BVergG 2006 für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist. Dadurch soll sichergestellt werden, dass nur Rechtsverstöße, die ein anderes Ergebnis des Vergabeverfahrens bewirken können, eine Nichtigerklärung einer Entscheidung des Auftraggebers rechtfertigen. Es muss zumindest die Möglichkeit bestehen, dass bei rechtskonformer Vorgangsweise des Auftraggebers ein anderes Ergebnis des Vergabeverfahrens möglich ist.

 

Die belBeh erblickte den wesentlichen Einfluss der Verwendung nicht mehr in Geltung stehender ÖNORMen für das Ergebnis des Vergabeverfahrens nach der Begründung des angefochtenen Bescheides nur darin, dass deren Beschaffung (im Vergleich zu aktuellen ÖNORMen) wesentlich erschwert sei, weil sie nicht im Wege des Internets, sondern nur direkt beim Österreichischen Normungsinstitut erhältlich seien. Dem hält die Beschwerde zutreffend entgegen, dass hinsichtlich der Zugänglichkeit von ÖNORMen - unabhängig davon, ob sie in Geltung stehen oder nicht - nach den einschlägigen Vorschriften (vgl die §§ 6 Abs 6 und 7 NormenG 1971) keine Unterschiede auszumachen sind.