26.03.2014 Verkehrsrecht

VwGH: Abstellen eines Kfz und anschließende Kundmachung des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten"

Nachdem die von der belBeh angenommene Verpflichtung, in "größeren Städten" oder im "urbanen Bereich" den Aufstellungsort seines Fahrzeuges regelmäßig zu kontrollieren, keine gesetzliche Deckung findet und der Bf dargelegt hat, dass er vom "Halte- und Parkverbot" nichts gewusst hat, ist es ihm gelungen glaubhaft zu machen, dass Umstände vorgelegen sind, wonach ihn kein Verschulden an der objektiv vorgelegenen Übertretung trifft


Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Halten und Parken verboten, mangelnde Kenntnis, Ungehorsamsdelikt, Verschulden
Gesetze:

§ 24 StVO, § 5 VStG

GZ 2013/02/0224, 31.01.2014

 

VwGH: Die belBeh geht zwar zutreffend von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des konkreten Halte- und Parkverbotes durch den Bf aus, verkennt jedoch bei der Beurteilung der subjektiven Tatseite Folgendes:

 

Gem § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Bei der Übertretung des § 24 Abs 1 lit a StVO handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, so dass es am Bf liegt, den Nachweis dafür zu erbringen, dass er gegen die bezogene Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden, und zwar auch nicht fahrlässig, verstoßen hat.

 

Dazu ist es erforderlich, dass der Bf initiativ, von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht, wozu die Darlegung gehört, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten ließ.

 

Der Bf hat in diesem Zusammenhang behauptet, er habe sein Fahrzeug bereits vor der Kundmachung des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" abgestellt und vor dem Wirksamwerden des Verbots am 30. August 2012 keine Kenntnis von der Aufstellung des mobilen Vorschriftszeichens erlangt.

 

Die belBeh vertritt beim vorliegenden Sachverhalt die Ansicht, der Bf hätte sein Fahrzeug bzw den Abstellort "regelmäßig" auf das Vorhandensein mobiler Verkehrszeichen zu kontrollieren gehabt. Da ihm dann die in Rede stehenden Verbotstafeln aufgefallen wären und er vom Halte- und Parkverbot Kenntnis erlangt hätte, sei ihm der Entlastungsbeweis nicht gelungen, weshalb er die Verwaltungsübertretung fahrlässig begangen habe.

 

Bei der Prüfung der Fahrlässigkeit geht es um die Beurteilung der erforderlichen Sorgfalt, die der Bf anzuwenden gehabt hätte. Die Verpflichtung des Bf bezieht sich auf die Sorgfalt, die ein rechtstreuer, gewissenhafter und besonnener Mensch in der konkreten Lage des Täters aufwenden würde; das Maß dieser Aufmerksamkeit muss je nach den Umständen größer oder geringer sein.

 

Die belBeh hat im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt, auf welcher Grundlage ihre Rechtsmeinung, wonach im städtischen Bereich ein im öffentlichen Raum abgestelltes Fahrzeug regelmäßig kontrolliert werden müsse, beruht. Sie hat ihre Ansicht weder auf eine bestimmte Vorschrift gestützt noch näher begründet, aus welchen Normen sie die von ihr angenommene Verpflichtung ableitet.

 

Tatsächlich ist eine solche Verpflichtung zur regelmäßigen Kontrolle abgestellter Fahrzeuge bei den gegebenen Umständen nicht zu sehen. Gibt es aber diese Verpflichtung nicht, hatte der Bf iSd dargestellten Rsp auch keine Maßnahmen zu treffen (hier die regelmäßige Kontrolle), die ihm die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift (etwa durch Entfernen seines Fahrzeuges) möglich gemacht hätte.