VwGH: Juristische Personen als Nachbarn iSd § 74 Abs 2 Z 2 GewO?
Eine juristische Person kann nicht in ihrem Leben oder in ihrer Gesundheit gefährdet oder iSd § 74 Abs 2 Z 2 GewO belästigt sein; die Parteistellung "als verlängerter Arm der Mieter" und somit von natürlichen Personen als Nachbarn im Hinblick auf eine Gefährdung oder Belästigung iSd § 74 Abs 2 Z 2 GewO ist im Gesetz nicht vorgesehen
§ 74 GewO, § 75 GewO, § 8 AVG
GZ 2013/04/0157, 29.04.2014
VwGH: Die belBeh vertritt zu Recht die Auffassung, dass die Bf als juristische Person nicht in ihrem Leben oder in ihrer Gesundheit gefährdet oder iSd § 74 Abs 2 Z 2 GewO belästigt sein kann.
Die - von der Bf behauptete - Parteistellung "als verlängerter Arm der Mieter" und somit von natürlichen Personen als Nachbarn im Hinblick auf eine Gefährdung oder Belästigung iSd § 74 Abs. 2 Z 2 GewO ist im Gesetz nicht vorgesehen. Dass die Bf von den Nachbarn der Betriebsanlage gem § 10 AVG bevollmächtigt worden wäre, hat sie nicht vorgebracht.
Eine Nachbarstellung der Bf als juristische Person käme daher nach § 75 Abs 2 erster Satz GewO nur als Eigentümerin oder sonst dinglich Berechtigte in Frage.