VwGH: Berufserfahrung bei jüngerem Bewerber als Diskriminierung iSd § 13 B-GlBG?
Eine Diskriminierung läge nur dann vor, wenn die längere Berufserfahrung keinerlei Einfluss auf die Eignung des älteren Bewerbers gehabt haben sollte, was bei sehr hoch qualifizierten Tätigkeiten kaum zutreffen wird, weil in aller Regel vom Sammeln neuer, relevanter Erfahrungen auszugehen sein wird
§ 13 B-GlBG
GZ 2010/12/0065, 30.04.2014
VwGH: Soweit von Zeugen die Ansicht vertreten wurde, es wäre eine Diskriminierung des Mitbewerbers Mag P vorgelegen, wenn die aufgrund seines geringeren Lebensalters notwendigerweise bestehende geringere Berufserfahrung zu seinem Nachteil ausgeschlagen hätte, kann dem in dieser Form keinesfalls zugestimmt werden. Unter Zugrundelegung der jeweiligen beruflichen Tätigkeiten der Bewerber wäre zu prüfen gewesen, welche Berufserfahrung die Bewerber aufweisen, die Einfluss auf die Eignung für die Tätigkeit hat, für die sie sich beworben haben. Wenn diese Berufserfahrung zu einer höheren Eignung führt, liegt keinesfalls eine Diskriminierung vor, wenn dies zugunsten des älteren Mitbewerbers ausschlägt. Eine Diskriminierung läge nur dann vor, wenn die längere Berufserfahrung keinerlei Einfluss auf die Eignung des älteren Bewerbers gehabt haben sollte, was bei sehr hoch qualifizierten Tätigkeiten kaum zutreffen wird, weil in aller Regel vom Sammeln neuer, relevanter Erfahrungen auszugehen sein wird.