VwGH: Entscheidung über Beschwerde gegen ein Straferkenntnis binnen angemessener Frist
Entscheidet das VwG über ein nach Ablauf der fünfzehnmonatigen Frist des § 43 Abs 1 VwGVG 2014 als aufgehoben geltendes verwaltungsbehördliches Straferkenntnis, so belastet das VwG dadurch seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes
§ 43 VwGVG 2014, § 51 Abs 7 VStG aF
GZ Ro 2014/02/0106, 26.08.2014
VwGH: Im Falle eines nunmehr mit Beschwerde an das VwG zu bekämpfenden verwaltungsbehördlichen Straferkenntnisses hat der Gesetzgeber in § 43 VwGVG 2014 dieselbe fünfzehnmonatige Frist festgelegt, wie sie zuvor in § 51 Abs 7 VStG statuiert war. Die Neuordnung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und damit verbunden der Zuständigkeitsübergang für das nunmehr zu beurteilende Verwaltungsstrafverfahren auf das VwG ändert nichts an dem aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotenen Anspruch auf Entscheidung über die Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen ein Straferkenntnis binnen angemessener Frist. Vor diesem Hintergrund ist daher § 43 VwGVG dahin auszulegen, dass ein (früher: erstinstanzliches) verwaltungsbehördliches Straferkenntnis außer Kraft tritt, wenn seit Einlangen der nun als Beschwerde zu beurteilenden (rechtzeitig eingebrachten und zulässigen) Berufung 15 Monate vergangen sind.