01.03.2016 Sonstiges

VwGH: Nichtraucherschutz (hier: Eissalon ohne bauliche Abtrennung zum Einkaufszentrum) und Tatumschreibung

Da dem Revisionswerber im vorliegenden Fall eine Übertretung des § 13c Abs 2 Z 3 TabakG zur Last liegt (gemäß dieser Bestimmung ist "dafür Sorge zu tragen, dass in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme gem § 13 Abs 2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird"), hat die Tatumschreibung zu konkretisieren, durch welches konkrete Verhalten der Beschuldigte der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht nicht entsprochen hat; dem wird die in Rede stehende Tatumschreibung ("nicht dafür Sorge getragen, dass in Räumen eines öffentlichen Ortes nicht geraucht wird, da ... offene Verbindung zum Hauptverkehrsweg des Einkaufszentrums ...") gerecht, weil das Offenhalten einer Tür des Raucherbereiches nicht bloß für das kurze Durchschreiten derselben - sei es zu einem Zeitpunkt oder über eine bestimmte Dauer - eine (von mehreren möglichen) den Tatbestand erfüllende Tathandlung darstellt


Schlagworte: Tabakrecht, Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte, Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz, Eissalon, keine bauliche Abtrennung zum Einkaufszentrum, Offenhalten einer Tür, Tatumschreibung
Gesetze:

 

§ 13c TabakG, § 13 TabakG, § 44a VStG

 

GZ Ro 2014/11/0002, 01.12.2015

 

VwGH: Vorweg ist festzuhalten, dass die belBeh im vorliegenden Fall (Eissalon ohne bauliche Abtrennung zur Mall) zutreffend die Bestimmungen des § 13 TabakG (Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte) und nicht die Sonderbestimmungen über den Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie (§ 13a des TabakG) herangezogen hat, weil sich § 13a des TabakG erkennbar nur auf diejenigen gastgewerblichen Betriebe bezieht, die in abgeschlossenen Räumen untergebracht sind.

 

Die Revision führt zu ihrer Zulässigkeit aus, es fehle Rsp zur Frage, ob eine Übertretung des TabakG vorliegen könne, wenn die Tür zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich, wie gegenständlich angelastet, nur zu einem bestimmten Zeitpunkt, also nicht über eine Zeitspanne, geöffnet gewesen sei. Die gegenständliche Tatumschreibung weiche von der Rsp des VwGH ab, weil diese ein unverwechselbares Feststehen der Tat (auch nach Ort und Zeit) verlange.

 

Dem ist unter Verweis auf die ständige hg Rsp zu erwidern, dass die Tatumschreibung alle erforderlichen Tatbestandsmerkmale enthalten muss, um dem Beschuldigten einerseits die Möglichkeit zu geben, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und ihn andererseits vor Doppelbestrafung zu schützen. Welche Tatbestandsmerkmale die Tatumschreibung demnach zu enthalten hat, ist vom betreffenden Tatbestand des zur Anwendung gelangenden Materiengesetzes und den jeweiligen Begleitumständen abhängig.

 

Da dem Revisionswerber im vorliegenden Fall eine Übertretung des § 13c Abs 2 Z 3 TabakG zur Last liegt (gemäß dieser Bestimmung ist "dafür Sorge zu tragen, dass in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme gem § 13 Abs 2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird"), hat die Tatumschreibung zu konkretisieren, durch welches konkrete Verhalten der Beschuldigte der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht nicht entsprochen hat. Dem wird die in Rede stehende Tatumschreibung ("nicht dafür Sorge getragen, dass in Räumen eines öffentlichen Ortes nicht geraucht wird, da ... offene Verbindung zum Hauptverkehrsweg des Einkaufszentrums ...") gerecht, weil das Offenhalten einer Tür des Raucherbereiches nicht bloß für das kurze Durchschreiten derselben - sei es zu einem Zeitpunkt oder über eine bestimmte Dauer - eine (von mehreren möglichen) den Tatbestand erfüllende Tathandlung darstellt (vgl zum Fall einer Übertretung des § 13c Abs 2 Z 3 TabakG wegen offen gestandener Türe bereits den hg Beschluss vom 27. Jänner 2015, Ra 2015/11/0001, mwN, bzw zu einem anderen, gleichfalls unter § 13c Abs 2 Z 3 TabakG fallenden Verhalten das Erkenntnis vom 21. September 2010, 2009/11/0209).