08.03.2016 Verkehrsrecht

VwGH: Lenkererhebung gem § 103 Abs 2 KFG

Die Auskunftsverpflichtung nach § 103 Abs 2 KFG ist mit Art 6 EMRK vereinbar


Schlagworte: Kraftfahrrecht, Lenkererhebung
Gesetze:

 

§ 103 KFG, Art 6 EMRK

 

GZ Ra 2015/02/0193, 06.11.2015

 

Der Revisionswerber bringt vor, dass im angefochtenen Erkenntnis trotz des (in der Beschwerde erhobenen) Einwandes, dass das Straferkenntnis der BH Tamsweg "dem Gemeinschaftsrecht bzw auch der europäischen Menschenrechtskonvention" widerspreche, diesbezüglich keine Ausführungen erfolgt seien und "streng auf die gängige VwGH-Rechtsprechung verwiesen" werde. Hätte das VwG die Einwände des Revisionswerbers überprüft, so wäre es zum Ergebnis gekommen, dass "aufgrund des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechts der § 103 Abs 2 KFG nicht zur Anwendung gekommen" wäre.

 

VwGH: Der Revisionswerber zeigt damit nicht auf, worin konkret die grundsätzliche Rechtsfrage, die vom VwGH bei der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre, gelegen sein soll. Auch eine Abweichung von der Rsp des VwGH oder ein Fehlen entsprechender RSp wird nicht dargetan, führt doch der Revisionswerber selbst aus, dass das VwG zur Begründung seiner Entscheidung auf die stRsp des VwGH verwiesen habe.

 

Soweit das Vorbringen dahin zu verstehen ist, dass der Revisionswerber die Auffassung vertritt, § 103 Abs 2 KFG sei aufgrund eines Konflikts mit Unionsrecht unanwendbar, lässt sich dies nicht nachvollziehen. Ungeachtet der Frage, ob im vorliegenden Fall überhaupt der Anwendungsbereich des Unionsrechts eröffnet ist, zeigt der Revisionswerber nämlich auch nicht auf, welche konkrete unionsrechtliche Norm der Anwendung des § 103 Abs 2 KFG entgegenstünde. Soweit der Revisionswerber schließlich in diesem Zusammenhang auf Art 6 EMRK verweist, genügt der Hinweis darauf, dass die Vereinbarkeit der Auskunftsverpflichtung nach § 103 Abs 2 KFG mit Art 6 EMRK vom VwGH bereits im Erkenntnis vom 26. Mai 2000, 2000/02/0115, geprüft und - unter Bezugnahme auf die dort näher zitierte Rsp der Europäischen Kommission für Menschenrechte - bejaht wurde (vgl nun insbesondere auch das Urteil des EGMR vom 10. Jänner 2008, Lückhof und Spanner).