10.05.2016 Verfahrensrecht

VwGH: Verhängung eines Hausverbots nach § 16 Abs 3 Z 2 GOG

Weder das GOG noch die auf dessen Grundlage erlassene Hausordnung (des BG Josefstadt) schreiben eine Befristung des Hausverbots zwingend vor; das Erfordernis einer solchen könnte sich lediglich daraus ergeben, dass das Hausverbot den Zugang zum Gerichtsgebäude nur im erforderlichen Ausmaß einschränken und keine unverhältnismäßige Erschwerung des Zugangs des Revisionswerbers zum notwendigen gerichtlichen Rechtsschutz bewirken darf


Schlagworte: Hausordnung, Bezirksgericht, Hausverbot, Befristung
Gesetze:

 

§ 16 GOG

 

GZ Ro 2016/03/0001, 26.02.2016

 

VwGH: § 16 Abs 3 Z 2 GOG ermöglicht es, in die Hausordnung (ua) eines Gerichtes aufzunehmen, dass aus besonderem Anlass Sicherheitsmaßnahmen wie etwa das Verbot des Zugangs bestimmter Personen in das Gebäude des Gerichtes, angeordnet werden können bzw Verfügungen getroffen werden können, dass bestimmte Personen das Gerichtsgebäude zu verlassen haben (Hausverbote). Eine solche Regelung findet sich auch in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Hausordnung des BG Josefstadt, auf die sich der in Rede stehende Bescheid der Vorsteherin des BG, mit dem über den Revisionswerber ein Hausverbot verhängt worden ist, stützen konnte.

 

Da es sich bei einem Hausverbot um eine "Sicherheitsmaßnahme" handelt, die aus "besonderem Anlass" getroffen werden kann, setzt dessen Verhängung konkrete Sicherheitsbedenken voraus, die nicht nur allgemeiner Natur sind, sondern sich aus besonderem Anlass ergeben und denen mit dem Hausverbot in verhältnismäßiger Art und Weise begegnet werden kann. Wird ein Hausverbot gegen eine bestimmte Person aus diesen Gründen verhängt, so ist ihr Zugang zum Gerichtsgebäude zwar eingeschränkt, aber nicht gänzlich unmöglich gemacht, sieht § 16 Abs 4 GOG doch vor, dass der Zugang einer mit einem Hausverbot belegten Person weiterhin ermöglicht werden muss, wenn dies zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unbedingt erforderlich ist. Schon deshalb steht der Verhängung eines Hausverbots Art 6 Abs 1 EMRK, der in seinem Anwendungsbereich das Recht auf effektiven Zugang zu einem Gericht gewährleistet und in Österreich im Verfassungsrang steht, nicht entgegen.

 

Das BVwG hat im vorliegenden Fall festgestellt, dass der Revisionswerber seit dem Jahr 2004 wiederholt und öfters - auch ohne sachlich begründeten Anlass - den Amtstag am BG Josefstadt aufgesucht und dort Richterinnen und Richter sowie andere Gerichtsbedienstete lautstark beschimpft und beleidigt hat. Dabei hat er ua auch geäußert, er werde im BG Josefstadt "aufräumen" bzw er habe dort bereits "aufgeräumt". Dieses aggressive und drohende Verhalten des Revisionswerbers war geeignet, Sicherheitsbedenken iSd zuvor Gesagten zu erwecken, die ein Hausverbot rechtfertigen konnten.

 

Die Revision zieht die Berechtigung des Hausverbots an sich auch nicht in Zweifel, sondern wendet sich nur dagegen, dass das Verbot nicht befristet ausgesprochen worden ist. Dem ist entgegen zu halten, dass weder das GOG noch die auf dessen Grundlage erlassene Hausordnung eine Befristung zwingend vorschreiben, sondern sich das Erfordernis einer solchen lediglich daraus ergeben könnte, dass das Hausverbot den Zugang zum Gerichtsgebäude nur im erforderlichen Ausmaß einschränken und keine unverhältnismäßige Erschwerung des Zugangs des Revisionswerbers zum notwendigen gerichtlichen Rechtsschutz bewirken darf. Es wurde aber zum einen schon gezeigt, dass dieser Rechtsschutz trotz des Hausverbots unter Bedachtnahme auf § 16 Abs 4 GOG weiterhin gewährleistet ist. Zum anderen spricht fallbezogen gegen eine Befristung, dass angesichts des festgestellten bisherigen Verhaltens des Revisionswerbers kein Zeitpunkt festgelegt werden kann, zu dem mit einer Änderung dieses Verhaltens zu rechnen wäre. Auch die Revision vermag nicht darzulegen, aus welchen Gründen etwa nach Ablauf eines Zeitraumes von vorgeschlagenen zwölf Monaten die Sicherheitsbedenken, welche zur Erlassung des Hausverbots geführt haben, ausgeräumt sein sollen.