09.05.2017 Wirtschaftsrecht

VwGH: Antrag auf aufschiebende Wirkung nach § 30 Abs 2 VwGG iZm Ausscheidensentscheidung

Voraussetzung für die Stattgabe eines Aufschiebungsbegehrens ist zunächst, dass die bekämpfte Entscheidung einem "Vollzug" zugänglich ist; "Vollzugsfähigkeit" liegt bereits dann vor, wenn die Entscheidung einen Rechtsverlust herbeizuführen vermag; im vorliegenden Fall kommt es für die revisionswerbende Partei zu einem solchen Rechtsverlust insofern, als nach § 131 Abs 1 BVergG 2006 der Auftraggeber den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern nachweislich mitzuteilen hat, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll; nachdem als "verbliebene" Bieter jene Bieter gelten, die nicht ausgeschlossen wurden, deren Angebote nicht ausgeschieden wurden bzw deren Angebote zwar ausgeschieden wurden, jedoch die Ausscheidensentscheidung noch nicht rechtskräftig ist, ist es für die Rechtsposition der revisionswerbenden Partei relevant, ob sie durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in den Rechtszustand vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses rückversetzt wird; das angefochtene Erkenntnis ist somit einem Vollzug iSd § 30 Abs 2 VwGG zugänglich


Schlagworte: Vergaberecht, Antrag auf aufschiebende Wirkung, Ausscheidensentscheidung, Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung, Vollzugsfähigkeit, öffentliches Interesse
Gesetze:

 

§ 131 BVergG 2006, § 30 VwGG

 

GZ Ra 2016/04/0132, 02.12.2016

 

VwGH: Gem § 30 Abs 2 VwGG hat (ab Vorlage der Revision) der VwGH auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

 

Voraussetzung für die Stattgabe eines Aufschiebungsbegehrens ist zunächst, dass die bekämpfte Entscheidung einem "Vollzug" zugänglich ist. "Vollzugsfähigkeit" liegt bereits dann vor, wenn die Entscheidung einen Rechtsverlust herbeizuführen vermag. Im vorliegenden Fall kommt es für die revisionswerbende Partei zu einem solchen Rechtsverlust insofern, als nach § 131 Abs 1 BVergG 2006 der Auftraggeber den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern nachweislich mitzuteilen hat, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. Nachdem als "verbliebene" Bieter jene Bieter gelten, die nicht ausgeschlossen wurden, deren Angebote nicht ausgeschieden wurden bzw deren Angebote zwar ausgeschieden wurden, jedoch die Ausscheidensentscheidung noch nicht rechtskräftig ist, ist es für die Rechtsposition der revisionswerbenden Partei relevant, ob sie durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in den Rechtszustand vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses rückversetzt wird. Das angefochtene Erkenntnis ist somit einem Vollzug iSd § 30 Abs 2 VwGG zugänglich.

 

Die revisionswerbende Partei begründet ihren Antrag damit, dass ihr durch die Entscheidung des VwG erhebliche Schäden drohen, weil bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung davon auszugehen sei, dass der Zuschlag einem anderen Bieter erteilt werde. Es drohe ua der Verlust eines maßgeblichen Referenzprojektes.

 

Von der revisionswerbenden Partei wurde in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils aufgezeigt, der mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbunden wäre.

 

In der Stellungnahme der erstmitbeteiligten Parteien wird zwar auf das große öffentliche Interesse an der Vergabe des gegenständlichen Auftrags verwiesen, damit wird aber nicht dargelegt, inwiefern der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (mit der Wirkung, dass die Revisionswerberin als verbliebene Bieterin anzusehen ist) zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.