26.05.2011 Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten - Zustellung der Ladung iZm Vollmachtswechsel

Da § 51f Abs 2 VStG ausdrücklich auf die ordnungsgemäße Ladung abstellt, ist die Verhandlung in Abwesenheit der betreffenden Partei nur zulässig, wenn die Ladung fehlerfrei erfolgt ist; Schriftsätze wie die Erteilung oder der Widerruf einer Vollmacht sind bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, sodass die vor Erlassung der Berufungsentscheidung eingelangte Anzeige der Vertretungsvollmacht auch von der belangten Behörde zu berücksichtigen war


Schlagworte: Mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten, ordnungsgemäße Ladung, Zustellung, Vollmachtswechsel
Gesetze:

§ 51e VStG, § 51f VStG, § 41 VStG, § 19 AVG

GZ 2007/02/0376, 04.03.2011

 

Der Bf sieht Verfahrensvorschriften verletzt, weil die Berufungsbehörde weder ihn noch die die Amtshandlung hinsichtlich des gegenständlichen Verkehrsunfalles durchführenden Polizeibeamten zur mündlichen Verhandlung geladen habe.

 

Die Berufung des Bf, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr R und Mag T, gegen das Straferkenntnis der BH ist am 26. Juni 2007 bei der Erstbehörde eingelangt und wurde am 6. August 2007 (einlangend) der belangten Behörde vorgelegt. Der Bf brachte darin lediglich vor, dass er die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen habe und kündigte an, nach erfolgter Akteneinsicht in der Sache ein ergänzendes Vorbringen zu erstatten. Beweisanträge wurden nicht gestellt und auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Berufungsschriftsatz nicht beantragt. Am 7. August 2007 langte bei der Erstbehörde die Bekanntgabe von der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses der og Rechtsanwälte ein, am 23. August 2007 wurde sodann die Vollmachtsbekanntgabe des auch im Verfahren vor dem VwGH ausgewiesenen Vertreters RA Dr J übermittelt. Diese beiden Schriftsätze wurden seitens der Erstbehörde nicht an die Berufungsbehörde weitergeleitet, eine Ergänzung der Berufung (wie zunächst angekündigt) erfolgte ebenfalls nicht, sodass die Berufungsbehörde in Unkenntnis der Tatsache des Vollmachtswechsels die Ladung des Bf zur mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2007 an die (ursprünglich einschreitenden) Rechtsanwälte Dr R und Mag T veranlasste (Zustellung ausgewiesen). Nach dem Inhalt der Verwaltungsstrafakten sind zu dieser Verhandlung weder der Bf noch sein Vertreter erschienen.

 

VwGH: Nach § 51f Abs 2 VStG hindert es weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist. Da § 51f Abs 2 VStG ausdrücklich auf die ordnungsgemäße Ladung abstellt, ist die Verhandlung in Abwesenheit der betreffenden Partei nur zulässig, wenn die Ladung fehlerfrei erfolgt ist; dh jeglicher Mangel der Ladung hindert die Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit der Partei.

 

Nach der stRsp sind Schriftsätze wie die Erteilung oder der Widerruf einer Vollmacht bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, sodass die vor Erlassung der Berufungsentscheidung eingelangte Anzeige der Vertretungsvollmacht auch von der belangten Behörde zu berücksichtigen war. Damit hatte - nach dem erfolgten Vollmachtswechsel - die Ladung zur mündlichen Verhandlung des (im Verwaltungsstrafverfahren vertretenen) Beschuldigten zu Handen seines nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreters zu ergehen.

 

Im Beschwerdefall kann daher von einer ordnungsgemäßen Ladung zur Verhandlung über die dem Bf mit dem angefochtenen Bescheid vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht gesprochen werden, sodass die Durchführung der Verhandlung in seiner Abwesenheit unzulässig war.