26.05.2011 Sicherheitsrecht

VwGH: Besonderer Überwachungsdienst nach § 27a SPG - Anordnung von Überwachungen gem § 48a SPG

Bei der Entscheidung über die Überwachung nach § 48a SPG handelt es sich um eine Prognoseentscheidung; die Behörde hat auf Grund von in der Vergangenheit liegenden Ereignissen auf die Notwendigkeit der Überwachung zu schließen


Schlagworte: Sicherheitspolizeirecht, besonderer Überwachungsdienst, Anordnung von Überwachungen, Prognoseentscheidung, Überwachungsgebühren, Erwerbsinteresse, Entgelt
Gesetze:

§ 27a SPG, § 48a SPG, § 5a SPG

GZ 2010/17/0253, 10.01.2011

 

VwGH: Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Bescheides iSd § 48a SPG ist einerseits, dass der für das Vorhaben Verantwortliche nicht bereit oder in der Lage ist, durch zumutbare Vorkehrungen den erforderlichen Schutz zu gewährleisten und die dadurch entstehende Gefahr im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht hingenommen werden kann, und andererseits, dass die Voraussetzungen des § 5a Abs 1 SPG hinsichtlich der Überwachungsgebühren gegeben sind.

 

Die bf Partei verweist darauf, dass sie für die Veranstaltung des Jahres 2010 ausreichende Vorkehrungen (in Absprache mit der Polizei) getroffen habe. So seien gegenüber der Veranstaltung des Jahres 2009 organisatorische Maßnahmen beschlossen worden, die beim Fest 2010 konsequent umgesetzt worden seien. Es seien an den Eingängen strenge Personenkontrollen durchgeführt worden, wobei die Ausgabe von Eintrittsbändern erst nach einer Ausweisleistung erfolgt sei. Zugleich sei unterbunden worden, dass Gäste das Festgelände mit gefüllten Bechern verlassen hätten. Ab 01.30 Uhr sei an sämtlichen Ständen die Musik eingestellt, um 02.00 Uhr die Feststände geschlossen worden. Zusätzlich sei ein Verein, dessen Mitglieder in Zusammenhang mit den Vorkommnissen des Jahres 2009 gebracht worden seien, von der Teilnahme am Fest ausgeschlossen worden. Auch sei die Security-Mannschaft verstärkt worden; diese sei zudem nicht mehr für die Einhebung des Sicherheitskostenbeitrages, sondern ausschließlich für die Sicherheitskontrolle auf dem Festgelände zuständig gewesen. Es seien daher seitens der bf Partei alle erforderlichen Maßnahmen getroffen worden, um selbst für die Sicherheit auf dem Festgelände Sorge zu tragen.

 

Wie der VwGH bereits mehrfach ausgesprochen hat, handelt es sich bei der Entscheidung über die Überwachung nach § 48a SPG um eine Prognoseentscheidung; die Behörde hat auf Grund von in der Vergangenheit liegenden Ereignissen auf die Notwendigkeit der Überwachung zu schließen.

 

Die bf Partei bestreitet vor dem VwGH auch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Einhebung der Überwachungsgebühr nach § 5a Abs 1 SPG. Zutreffend verweist sie in diesem Zusammenhang darauf, dass die Erwerbsinteressen der an der Veranstaltung teilnehmenden (anderen) Vereine von allfälligen Erwerbsinteressen der bf Partei abzugrenzen seien. Soweit sie jedoch in der Folge davon ausgeht, dass eigene Erwerbsinteressen des veranstaltenden Vereines, der bf Partei, nicht gegeben seien, übersieht sie, dass § 5a Abs 1 SPG für die Einhebung von Überwachungsgebühren drei alternative Tatbestandsmerkmale vorsieht. So genügt es etwa für die Einhebung von Überwachungsgebühren, dass es sich um ein Vorhaben handelt, für das die Zuseher oder Besucher ein Entgelt zu entrichten haben. Ein Erwerbsinteresse des Veranstalters ist hier nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ("oder") nicht Voraussetzung.

 

Es kann daher auch nicht - wie die bf Partei darlegt - darauf ankommen, ob ein Erwerbsinteresse durch einen allfälligen Gewinn, errechnet aus dem Eintrittsgeld (und anderen allfälligen Einnahmen) nach Abzug der Ausgaben für die Veranstaltung indiziert wird. Eine derartige, das wirtschaftliche Ergebnis einer erst abzuhaltenden Veranstaltung vorwegnehmende Beurteilung, wäre mit dem Wesen der Entscheidung nach § 48a SPG als einer Prognoseentscheidung wohl auch nicht zu vereinbaren. Wird daher ein Eintrittsgeld verlangt, ist eine der alternativen Voraussetzungen des § 5a Abs 1 SPG erfüllt.