26.05.2011 Sonstiges

VwGH: Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes - Parteistellung in Verfahren nach § 138 Abs 2 WRG

Bei einem Verfahren nach § 138 Abs 2 WRG handelt es sich ausschließlich um ein Verfahren zwischen der Wasserrechtsbehörde und denjenigen Personen, denen eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung oder eine unterlassene Arbeit zur Last fällt


Schlagworte: Wasserrecht, Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, wasserpolizeilicher Auftrag
Gesetze:

§ 138 Abs 2 WRG, § 8 AVG

GZ 2007/07/0162, 24.03.2011

 

VwGH: Bei einem Verfahren nach § 138 Abs 2 WRG handelt es sich ausschließlich um ein Verfahren zwischen der Wasserrechtsbehörde und denjenigen Personen, denen eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung oder eine unterlassene Arbeit zur Last fällt. Dritte Personen haben in einem solchen Verfahren keine Parteistellung.