09.06.2011 Sicherheitsrecht

VwGH: § 8 DSchG 2000 - schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten iZm genereller Verkehrsüberwachung (Kennzeichenerfassung) durch Straßenerhalter

Es ist keineswegs einsichtig, warum die Pflichten eines Straßenerhalters, selbst wenn sie eine Information über die Anzahl der die Straße benützenden Verkehrsteilnehmer erforderten, die für eine Anzeige wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung erforderlichen Daten miteinzubeziehen hätten


Schlagworte: Datenschutzrecht, schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten, generelle Verkehrsüberwachung durch Straßenerhalter, Kennzeichenerfassung
Gesetze:

§ 8 DSchG 2000

GZ 2010/17/0170, 28.03.2011

 

Mit ihrem nunmehr vor dem VwGH angefochtenen Ersatzbescheid sprach die belangte Behörde aus, es werde festgestellt, dass die bf Partei den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Mitbeteiligten durch das digitale Fotografieren des ihm gehörenden Fahrzeuges am 15. November 2007 zu einer näher angeführten Zeit, die folgende Bild- und Messdatenspeicherung sowie die automationsunterstützte Übermittlung dieser Daten an die BH Graz-Umgebung in seinem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten verletzt habe.

 

VwGH: Die bf Gemeinde beruft sich nicht auf das Bestehen einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten oder darauf, dass die Verwendung der Daten für sie als Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihr gesetzlich übertragenen Aufgabe gewesen wäre (vgl § 8 Abs 4 Z 1 und 2 DSG 2000).

 

Soweit die bf Gemeinde iSd § 8 Abs 4 Z 3 DSG 2000 vorbringt, ihre Pflichten als Straßenerhalter würden hier zum Tragen kommen, kann ihr jedoch nicht zugestimmt werden. Es ist nämlich keineswegs einsichtig, warum die Pflichten eines Straßenerhalters, selbst wenn sie eine Information über die Anzahl der die Straße benützenden Verkehrsteilnehmer erforderten, die für eine Anzeige wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung erforderlichen Daten miteinzubeziehen hätten.

 

Soweit die bf Partei aber auf sonstige berechtigte Interessen iSd § 8 Abs 4 Z 3 DSG 2000 abstellt und in diesem Zusammenhang auf die mangelnde Schutzwürdigkeit dessen verweist, der eine verwaltungsstrafrechtliche Übertretung begeht, legt sie nicht dar, welche speziellen Erfordernisse gerade hier eine generelle Verkehrsüberwachung (und damit das Sammeln von geschützten Daten) durch sie erforderlich machen würde. Es wäre nämlich an der bf Partei gelegen gewesen, iSd gesetzlich vorgegebenen Interessenabwägung ein berechtigtes Interesse ihrerseits darzulegen, das über das allgemeine Interesse an der Einhaltung von Geschwindigkeitsbeschränkungen (oder sonstigen Vorschriften) hinaus eine Überwachung gerade der konkreten Geschwindigkeitsbeschränkung durch die von ihr getroffenen Maßnahmen rechtfertigen würde.

 

Wenn schließlich die Beschwerde noch das Vorliegen von personenbezogenen Daten in Zweifel zieht, so genügt es auf die von der belangten Behörde bereits im ersten Rechtsgang in Anlehnung an die Rsp des VfGH dargetane Auffassung zu verweisen, dass es sich bei Kennzeichen von Kraftfahrzeugen um solche Daten handelt und auch eine Zustimmung des Inhabers der Kennzeichen durch deren Verwendung zur Erhebung der dadurch ersichtlichen Daten nicht konkludent gegeben ist.